+++Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt ab dem 1. Mai 2021 nicht mehr+++ Insolvenzschutz für Unternehmen: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Um eine drohende Corona-Insolvenzwelle zu verhindern, hat die Bundesregierung rückwirkend zum 1. März 2020 das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) beschlossen, welches am 27.03.2020 in Kraft getreten ist. Einige Änderungen im Insolvenzrecht bleiben vor allem auf Grund der verzögerten Auszahlung der staatlichen Corona-Hilfen weiter bestehen.

Im Wesentlichen sieht dieses Gesetz folgende Regelungen vor:
 

  1. Die Aussetzung der Regeln zur Anmeldung der Insolvenz zunächst bis zum 31.01.2021 für Antragspflichtige i.S. des § 15 a InsO (juristische Personen wie z.B. die GmbH, die AG, der Verein)

    Nach den Regelungen der Insolvenzordnung besteht die Verpflichtung von Geschäftsführern einer juristischen Person, wie beispielsweise der GmbH, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

    Diese haftungs- sowie teilweise auch strafbewehrte 3- wöchige Insolvenzantragspflicht wird nun bis zum 31.01.2021 ausgesetzt, so dass antragspflichtige Unternehmen damit in Fällen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die auf den Folgen der Coronapandemie beruhen(!) von einer Antragsverpflichtung zunächst befreit sind.

    Achtung: Diese neuen Aussetzungsregeln gelten nicht für Privatpersonen und damit auch nicht für Einzelunternehmen!

     
  2. Die Haftungsprivilegierung für Geschäftsführer für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

    Auch das grundsätzlich bestehende Zahlungsverbot eines Unternehmens während bestehender Insolvenzreife wird während des Zeitraumes bis zum 31.01.21 weitgehend ausgesetzt. Hierdurch wird die Gefahr beseitigt, dass Geschäftsführer wegen solcher Zahlungen später in die Haftung genommen werden können.


  3. Die Privilegierung von Kreditgebern bei Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum

    Die während des Aussetzungszeitraumes an die von der Coronapandemie betroffenen Unternehmen gewährten neuen Kredite gelten nicht -wie nach den üblichen Regeln des Insolvenzrechts- als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung.


  4. Die Beschränkung der Gläubigeranfechtung während des Aussetzungszeitraumes

    Die während des Aussetzungszeitraumes erfolgenden Leistungen und Zahlungen an Vertragspartnerpartner sind in einem späteren Insolvenzverfahren nur noch eingeschränkt anfechtbar. Hierdurch werden auch Geldgeber, die zahlungsunfähigen Unternehmen frisches Kapital zur Verfügung stellen, von der Gefahr einer Anfechtung durch Insolvenzverwalter freigestellt.

Wichtig: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betrifft nicht sämtliche Unternehmen, sondern nur solche, die Opfer der Pandemie geworden sind und Aussichten auf eine Widerherstellung der Zahlungsfähigkeit bieten.