Wichtige UrteileNichtige Vereinbarungen

  1. Der Ausbildende hat auch die Kosten zu tragen, die aus den im Rahmen der Berufsausbildung notwendigen außerbetrieblichen Lehrgängen erwachsen. Zu diesen Kosten müssen die Übernachtungs- und Verpflegungskosten gerechnet werden.

    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist gemäß § 18 BBiG nichtig, weil sie zuungunsten des Auszubildenden von § 5 Abs. 2 Satz 1 BBiG abweicht.
    (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.1988, 5 AZR 450/87; EzB, § 5 BBiG Nr. 25)

  2. Eine Vertragsbestimmung, in der sich der Auszubildende verpflichtet, der Fortsetzung in einem Ausbildungsbetrieb im Anschluss an das erste Ausbildungsjahr oder später und einer gleichzeitigen Vertragsänderung (Wechsel des Ausbildenden) zuzustimmen, wenn der Ausbildende in die bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag eintritt, unterläuft den besonderen Bestandsschutz des Berufsausbildungsverhältnisses.
    (Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 28.04.1983, 3 VG A 158/81.; EzB, BBiG § 3 Abs. 1, Nr. 9)

  3. Der Ausbildende darf den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages nicht von der Zahlung eines Geldbetrags durch den Auszubildenden oder seinen Eltern abhängig machen.

    Mit dem Empfang des Betrags verstößt der Ausbildende gegen ein gesetzliches Verbot und ist deshalb nach § 817 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet.
    (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.07.1982, 5 AZR 46/81.; EzB, § 5 BBiG Nr. 11)

  4. Ein Auszubildender kann nicht durch die "Weiterarbeitsklausel" eines Berufsausbildungsvertrages gebunden werden, die beide Parteien verpflichtet, dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen, falls sie nicht anschließend ein Arbeitsverhältnis mit dem anderen eingehen wollen.

    Die Weiterarbeitsklausel ist nicht insgesamt nach § 139 BGB nichtig. Mit dem Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist es nicht vereinbar, dass die auf dem Verstoß gegen dieses arbeitsrechtliche Schutzgesetz zugunsten des Auszubildenden beruhende Teilnichtigkeit zu einer Nichtigkeit auch des Teils der Vereinbarung führt, die dem Auszubildenden das Recht auf Weiterbeschäftigung einräumt, wenn der Auszubildende nicht fristgerecht seinen Rücktritt erklärt.
    (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.1975, 5 AZR 199/74.; EzB, § 5 BBiG Nr. 6) 

*EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag