Ratgeber AusbildungsrechtPflichten des Auszubildenden

Der Auszubildende hat sich gem. § 13 BBiG zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Er ist insbesondere verpflichtet:

1. Lernpflicht

die ihm im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen.

 

2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen

am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. überbetriebliche Ausbildung) teilzunehmen, für die er nach § 2 Nr. 5 des Ausbildungsvertrages freigestellt bzw. nicht beschäftigt wird, sein Berufsschulzeugnis den Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen uns ist damit einverstanden, dass sich Berufsschule und Ausbildender gegenseitig über seine Leistungen Auskunft erteilen.

 

3. Weisungsgebundenheit

den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbilder oder anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden, soweit ihm diese als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind.

 

4. Betriebliche Ordnung und Sorgfaltspflicht

die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten und Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden.

 

5. Betriebsgeheimnisse

über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

 

6. Schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

einen vorgeschriebenen Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch (siehe Angaben unter Punkt G des Ausbildungsvertrages) ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen.



7. Benachrichtigung des Betriebes bei Fehlzeiten

bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, der Berufsschule oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen den Ausbildungsbetrieb unter Angabe von Gründen unverzüglich zu benachrichtigen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. § 5 Abs. 1 EFZG;

Hinweis: Es kann aber auch eine kürzere Frist zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vereinbart werden.

 

8. Ärztliche Untersuchungen

soweit der Auszubildende minderjährig ist, sich gem. §§ 32, §§33 Jugendarbeitsschutzgesetz ärztlich

  • vor Beginn der Ausbildung untersuchen
  • vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen 

und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen.



9. Benachrichtigung nach Ende der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Unverzüglich den Ausbildenden nach Ende der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung über das Ergebnis zu informieren und die vorläufige Bescheinigung über das Prüfungsergebnis bzw. das Prüfungszeugnis vorzulegen.