Ratgeber AusbildungsrechtUmschulung

Auf Umschulungsverhältnisse sind nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften der §§ 10 ff. BBiG nicht (auch nicht über § 26 BBiG anwendbar (BAG EzB § 47 BBiG Nr. 19). Damit gelten für die Umschulungsverhältnisse grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts. Es gilt zwar der Grundsatz der Vertragsfreiheit, die Arbeitsagentur schreibt jedoch die Verwendung der von den Handwerkskammern herausgegebenen Umschulungsvertragsformulare vor.



Probezeit

Die Vereinbarung einer Probezeit ist nicht zwingend. Gesetzliche Vorschriften über die Dauer der Probezeit bestehen nicht, § 20 BBiG ist nicht anwendbar. Eine Probezeit von bis zu 6 Monaten ist angemessen.



Kündigung

Die Kündigungsfrist in der Probezeit bemisst sich nach § 622 Abs. 3 BGB. Anders als bei Ausbildungsverhältnissen besteht hier also eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Diese Frist kann gemäß § 622 Abs. 4 BGB nur durch Tarifvertrag, nicht aber einzelvertraglich abgekürzt werden.

Beispiel:

  • Probezeit endet am 30.09.
  • Kündigung muss dem Umschüler/der Umschülerin daher spätestens am 30.09 zugehen, damit die Kündigung noch fristgerecht in der Probezeit erfolgt.
  • Das Umschulungsverhältnis endet dann nach § 622 Abs. 3 BGB erst 2 Wochen später, also am 14.10.

Nach Ablauf der Probezeit ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB möglich.

Gemäß § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen.



Urlaub

Hinsichtlich der Urlaubsregelung ist zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Umschülern/Umschülerinnen zu unterscheiden:

  • Betriebliche Umschüler/Umschülerinnen sind Arbeitnehmer/innen. Für sie gelten daher die gewöhnlichen Urlaubsregelungen.
  • Außerbetriebliche Umschüler/Umschülerinnen sind dagegen keine Arbeitnehmer, sondern Schüler/Schülerinnen. Auf sie finden die Vorschriften des BUrlG bzw. der Tarifverträge daher keine Anwendung. Ihr Ferienanspruch richtet sich nach dem vom Arbeitsamt genehmigten Umfang. Dieser beträgt derzeit 2 Tage pro vollem Kalendermonat .


Zwischenprüfung

Umschüler/Umschülerinnen müssen nicht an einer Zwischenprüfung teilnehmen oder Berichtshefte führen, um zur Abschluss-/ Gesellenprüfung zugelassen zu werden, da §§ 43, 48 BBiG, §§ 36, 39 HwO nicht auf Umschüler/innen anwendbar ist (§ 62 Abs. 3 BBiG, § 42 c Abs. 1 HwO).



Überbetriebliche Unterweisung

Nach den Rechtsvorschriften der Handwerkskammern sind betriebliche Umschüler /innen zur Teilnahme an den vorgeschriebenen ÜLU-Kursen verpflichtet. Für außerbetriebliche Umschüler/innen gilt diese Verpflichtung dagegen nicht.



Berufsschule

Umschüler/innen sind i. d. R. älter als 21 Jahre und damit nicht berufsschulpflichtig (§ 38 Abs. 2 SchulG nw). Die Arbeitsagentur fördert aber nur einzelbetriebliche Umschulungsmaßnahmen, wenn am Berufsschulunterricht teilgenommen wird.



Verkürzung der Ausbildungszeit

Die Ausbildungsvertragsdauer darf dabei grundsätzlich folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten.

RegelausbildungszeitMindestausbildungszeit 
Einzelumschulung
42 Monate   28 Monate   
36 Monate   24 Monate   
24 Monate   16 Monate