Absturzsicherung wird nicht besonders vergütet!

Nicht jede Leistung, die der Erbringung der Hauptleistung dient, kann auch abgerechnet werden. So hatte beispielsweise die VOB-Stelle in Niedersachsen kürzlich entschieden, dass der Auftragnehmer gemäß ATV DIN 18330 (Mauerarbeiten) Nr. 4.1.4 dazu verpflichtet ist, Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerken zum Arbeitsschutz vorzunehmen. Hierzu zähle auch die Absturzsicherung. Bei diesen Schutzmaßnahmen handele es sich um eine Nebenleistung, die auch ohne Erwähnung im Vertrag zur vertraglichen Leistung gehört und – jedenfalls im Rahmen von Verträgen, auf die die VOB Anwendung findet – nicht gesondert in Rechnung gestellt werden kann.
(VOB-Stelle Niedersachsen, Entscheidung vom 06.01.2016 - Fall 1746; Quelle: IBR)

Insbesondere bei aufwendigeren Absturzsicherungen sollte dieser Aufwand mangels gesonderter Abrechnungsmöglichkeit mithin idealerweise ganz bewusst mit in die Angebotspreise einkalkuliert werden.



RA'in Sabine Schönewald, 28.04.2016

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