Achtung: Bei Auf-Dach-Photovoltaikanlage 5 Jahre Gewährleistung für Mängel!

Immer wieder haben Gerichte im Falle von mangelhaften Photovoltaikanlagen über die Frage der Verjährungsfrist von Nacherfüllungsansprüchen der Auftraggeber zu entscheiden. Die gesetzlichen Regelungen des BGB sehen zum einen die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängel einer Werkleistung von 2 Jahren und für Arbeiten an Bauwerken von 5 Jahren ab Abnahme vor. Die Abgrenzung ist teilweise schwierig und stark durch Rechtsprechung geprägt. Nach ständiger BGH- Rechtsprechung gilt die 5-jährige Verjährungsfrist „bei Bauwerken“, wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung des Gebäudes besteht, in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hatte der BGH aktuell in einem Fall einer auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichteten Photovoltaikanlage - mit 335 gerahmten Modulen von je 18 kg auf einer mit dem Dach fest verbundenen Unterkonstruktion - entschieden, dass bei einer solchen Anlage die lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von 5 Jahren gilt (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

(BGH, Urt. 2.6.2016 - VII ZR 348/13)



RA'in Sabine Schönewald, 23.06.2016



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