Coronaprämie Pflicht oder Kür?

Das kommt zunächst darauf an, in welcher Branche ein Unternehmen tätig ist.

Im Handwerk sind es aktuell lediglich das Baugewerbe und das Dachdeckerhandwerk, für die tarifliche Regelungen zur Zahlung einer Coronaprämie an die Beschäftigten in Kraft getreten sind. Verbindlich und zwingend ist  die Zahlung einer Coronaprämie jedoch nur für die Betriebe, die tarifgebunden, d.h., also Mitglied einer Innung sind oder die Geltung der Tarifverträge entsprechend arbeitsvertraglich vereinbart haben. Im Baugewerbe wurde tariflich eine steuer- und sozialversicherungsfreie Coronaprämie in Höhe von 500 EUR (Azubis 250 EUR) und im Dachdeckerhandwerk in Höhe von 150 EUR (Azubis 50 EUR) vereinbart.  

Für alle nicht tarifgebundenen Betrieb aus den vorgenannten Bereichen Baugewerbe und Dachdeckerhandwerk sowie alle anderen Betriebe im Handwerk ist die Zahlung einer Coronaprämie jedoch nur eine Kür, d.h. also freiwillig.

Damit die Coronaprämie steuer- und beitragsfrei bleibt, ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Die Prämie beträgt maximal 1500 EUR und kann unabhängig vom Umfang der Beschäftigung auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten oder Beschäftigten in Kurzarbeit gezahlt werden;  
  • Die Prämie muss einen Bezug zur der Coronakrise und den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen haben und kann in monatlichen Beträgen oder als Einmalzahlung seit dem 01.03. und nun -im Rahmen des Jahressteuergesetzes- verlängert bis Juni 2021 ausgezahlt werden.
    Die nunmehr beschlossene Fristverlängerung führt nicht dazu, dass Arbeitgeber steuerfreie Coronaprämien doppelt auszahlen dürfen. Den Beschäftigten, denen bereits 2020 eine Corona-Prämie gezahlt wurde, kann der Arbeitgeber in der ersten Jahreshälfte 2021 also nicht nochmals eine steuerfreie Corona-Prämier auszahlen; die Fristverlängerung bis zum 30.06.2021 streckt lediglich den Zeitraum für eine mögliche Gewährung.
  • Die Prämie muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden; eine Umwandlung eines ohnehin geschuldeten Arbeitslohnes (Gehalt oder Sonderzahlung Weihnachts-/Urlaubsgeld etc.) ist nicht zulässig;
  • Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto nicht aber in der Lohnsteuerbescheinigung dargestellt werden.


Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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