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Was gilt für Reisende aus Nicht-Risikogebieten?Darf ein Arbeitgeber alle Mitarbeiter zum Coronatest nach Urlaubsrückkehr verpflichten?

Seit dem 1. August 2020 haben alle Personen, die nach Deutschland einreisen, Anspruch auf einen kostenfreien Corona-Test und seit Samstag, den 8. August sind Corona-Tests für Einreisende aus Risikogebieten sogar zur Pflicht geworden, wenn  eine ansonsten notwendige häusliche Quarantäne von 14 Tagen nach Einreise umgangen werden soll. Entsprechende Regelungen sieht die aktuell geltende Corona-Einreiseverordnung in NRW vor, die zunächst bis zum 31. August 2020 Anwendung findet.

Für rückkehrende Mitarbeiter aus sogenannten Risikogebieten (Risikogebiete werden von der Bundesregierung definiert und vom Robert-Koch-Institut RKI veröffentlicht) darf ein Arbeitgeber verlangen, dass ihm vor Arbeitsantritt ein Negativtest des Mitarbeiters vorgelegt wird. Liegt dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Arbeitsantritt nach dem Urlaub das Testergebnis noch nicht vor oder kommt der Arbeitnehmer seiner Vorlagepflicht ansonsten nicht nach, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitsleistung bis zur Vorlage eines Negativtestes zurückzuweisen - und dies, ohne zur Entgeltfortzahlung verpflichtet zu sein.

Doch wie verhält es sich mit Arbeitnehmern, die von einer Reise aus einem Land zurückkehren, das bis zur Einreise nicht als Risikogebiet eingestuft wurde? Auch diese Reiserückkehrer können sich derzeit freiwillig und kostenfrei testen lassen. wenn der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise erfolgt.

Im Unterschied jedoch zu den Reiserückkehrern aus Risikogebieten, kann ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern den Test in solchen Fällen grundsätzlich nicht verpflichtend einfordern, da es hierfür regelmäßig an einem berechtigten Interesse fehlt, soweit keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Infektionsgefahr vorliegen. Eine Bewertung, ob eine erhöhte Infektionsgefahr in den bereisten Ländern vorliegt, ist allein dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Auswärtigem Amt sowie dem Bundesministerium des Innern gemeinsam mit dem RKI vorbehalten und nicht dem einzelnen Arbeitgeber.



Mit Reiserückkehrern aus Nicht-Risikogebieten kann sich ein Arbeitgeber derzeit also nur auf einen freiwilligen Test verständigen. Stellt er den Mitarbeiter bis zum Vorliegen des Testergebnisses frei, trägt allein der Arbeitgeber dafür das Entgeltrisiko, d.h., er schuldet dem Mitarbeiter bis dahin das vereinbarte Arbeitsentgelt.

Ansprechpartnerin 

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de