Auch das Jahr 2020 bringt wieder gesetzliche Änderungen und Neuerungen in unternehmens-relevanten Bereichen mit sich. Einige der wichtigsten Änderungen für Handwerksunternehmen haben wir für Sie hier kurz zusammengefasst.Die wichtigsten Änderungen für Handwerksunternehmen in 2020

Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn ist von zuvor 9,19 EUR seit dem 1.1.2020 auf 9,35 EUR pro Stunde gestiegen. Dieser gesetzliche Mindestlohn gilt deutschlandweit und branchenunabhängig für alle Arbeitsverhältnisse, für die kein höherer tariflicher Branchenmindestlohn vorrangig Anwendung findet. Ausgenommen von der Mindestlohnpflicht sind nur Arbeitsverhältnisse mit Jugendlichen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Praktikanten unter bestimmten Voraussetzungen, Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung, ehrenamtliche Kräfte und Jugendliche in einer Einstiegsqualifizierung.

Achtung bei Minijobs: Mit dem Anstieg des Mindestlohns können Minijobber statt bisher 48,9 nur noch 48,1 Stunden pro Monat im Jahresdurchschnitt arbeiten, um die 450- Euro-Grenze nicht zu überschreiten.



Branchenmindestlöhne steigen

Seit dem 1.1.2020 ist auch in einigen Branchen der tarifliche Mindestlohn gestiegen. Aus dem Bereich des Handwerks gelten nun die folgenden Branchenmindestlöhne, an die sich ausnahmslos jeder Arbeitgeber, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags fällt, halten muss:

  • Im Elektrohandwerk beträgt der Mindestlohn seit dem 1.1.2020 11,90 EUR;
  • Im Dachdeckerhandwerk beträgt der Mindestlohn seit 1.1.2020 für ungelernte Arbeitnehmer 12,40 EUR und für Gesellen 13,60 EUR;
  • Im Gebäudereinigerhandwerk ist der Mindestlohn für Innen- u. Unterhaltsreinigung ( auf 10,80 EUR und für Glas- u. Fassadenreinigung auf 14,10 EUR gestiegen;
  • Für das Maler- und Lackiererhandwerk steigt der Mindestlohn erst zum 1.5.2020: Für ungelernte Arbeitnehmer auf 10,85 Euro und für Gesellen (gelernte Arbeitnehmer) auf 11,10 EUR pro Stunde.

 

Änderungen in der Sozialversicherung

Zum 1.1.2020 und zunächst befristet bis zum 31.12.2022 sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 2,5 auf 2,4 Prozent.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den alle Krankenkassen zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, ist zum 1.1.2020 von 0,9 auf 1,1 Prozent gestiegen.

 

Wiedereinführung Meisterpflicht in zwölf Gewerken

Mit Inkrafttreten der von der Bundesregierung verabschiedeten Änderungen in der Hand-werksordnung (HWO),wird in den  folgenden zwölf zulassungsfreien Gewerken wieder die Meisterpflicht gelten:

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Drechsler/Holzspielzeugmacher
  • Böttcher
  • Raumausstatter
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller

Die Meisterpflicht in diesen Gewerken wird nur für neu gegründete Betriebe gelten; bereits bestehende Unternehmen genießen Bestandsschutz.

Das Inkrafttreten wird voraussichtlich noch im Januar sein; derzeit (13.01.2020) steht noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten sowie die Verkündigung durch Ausgabe im Bundesgesetzblatt aus.

 

Verzugszinssatz bleibt unverändert

Die Bundesbank hat den sog. Basiszinssatz, der die Höhe des Verzugszinssatzes bestimmt, zum 1.1.2020 unverändert auf den Negativwert in Höhe von -0,88 % festgelegt. Für den Verzugszins bedeutet das Folgendes: Ist ein Privatkunde in Verzug, dürfen Sie diesem Verzugszinsen in Höhe von 4,12% (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) in Rechnung stellen. Gerät ein gewerblicher Kunde in Verzug, sind Verzugszinsen von derzeit 8,12 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) erlaubt.

 

Neuerungen bei elektronischen Kassensystemen  - Die Bonpflicht ist da.

Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ("Kassengesetz") müssen elektronische Kassensysteme ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die ab dem ersten Tastendruck alle Eingaben in das System unveränderlich und verschlüsselt erfasst. Das Fehlen der TSE bei elektronischen Kassensystemen wird allerdings von der Finanzverwaltung bis zum 30.09.2020 nicht beanstandet.

Neu ist seit Jahresbeginn die Bonpflicht für alle, die ein elektronisches Kassensystems verwenden. Für jeden Geschäftsvorfall ist nun zwingend ein Kassenbeleg auszudrucken und dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sehen die gesetzlichen Regelungen zwar grundsätzlich die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht vor, wenn nachweislich hierdurch eine sachliche oder persönliche Härte für den Unternehmer besteht; für Handwerksunternehmen wie z.B. Bäckereien ist bislang jedoch keine verlässliche Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung zu Ausnahmen erkennbar.

 

Betriebliche Gesundheitsförderung: Höherer Freibetrag

Bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten besondere Gesundheitsleistungen oder bezuschussen sie diese, erhalten sie dafür seit 1.1.2020 einen höheren Freibetrag: statt zuvor 500 beträgt dieser nunmehr 600 EUR pro Arbeitnehmer und Jahr. Nähere Informationen u.a. auch dazu, welche Maßnahmen und Kosten überhaupt gefördert werden erhalten Sie beispielsweise  hier

 

Aufbewahrungsfrist für Computer wird verkürzt

Nach einem IT-Systemwechsel müssen Unternehmer ihre Altcomputer mit steuerlich relevanten Unternehmensdaten nur noch fünf statt wie bisher zehn Jahre aufbewahren.

Ist diese Frist abgelaufen, sind sie lediglich dazu verpflichtet, die alten Dateien auf einem Datenträger zu speichern und aufzubewahren. Eine Einschränkung greift, sobald eine Betriebsprüfung beginnt. In diesem Fall dürfen Unternehmer die Rechner samt Software bis zum Abschluss der Prüfung nicht entsorgen – selbst dann nicht, wenn die Fünfjahresfrist zwischenzeitlich abläuft. (Quelle: DATEV TRIALOG)

 

Wahlrecht Erstattungssatz zur Umlage U1- Frist bis 27.01.2020 beachten

Insbesondere kleinere Unternehmen werden durch krankheitsbedingte Ausfälle ihrer Mitarbeiter und der Pflicht zur Entgeltfortzahlung nicht unerheblich belastet. Das Umlageverfahren U1, welches für Betriebe bis zu 30 Mitarbeitern verpflichtend ist, mindert diese Belastung, indem Arbeitgebern das bei Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Entgelt in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes erstattet wird. Die Erstattungssätze für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegen zwischen 40 und 80 Prozent und werden von den Krankenkassen individuell festgelegt. Durch die Wahl des passenden Erstattungssatzes kann ein Arbeitgeber bestimmen, welchen Umlagesatz er im Kalenderjahr monatlich einzuzahlen hat und kann damit - je nach Konstellation im Betrieb und insbesondere den individuellen Krankheitszeiten einzelner Arbeitnehmer - durchaus sparen. Stichtag für die Wahl des Erstattungssatzes für das Jahr 2020 ist der 27. Januar.

Ansprechparterin:

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

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