EuGH-Urteil: Keine Cookies mehr ohne Einwilligung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in Sachen „Cookies“ eine wichtige Entscheidung getroffen.  Es geht dabei bekanntlich nicht um essbare Kekse nach US-amerikanischem Rezept, sondern vielmehr um kurze Textdateien, die eine besuchte Webseite auf dem Computer des Webseitenbesuchers zwischenspeichert. Auf diese Weise wird eine Identifikation der Seitenbesucher ermöglicht und Informationen über das Surfverhalten an die Webseitenbetreiber weitergegeben. Genau diese weitreichenden Tracking-Möglichkeiten, die den Webseitenbetreibern durch die Nutzung von Cookies zur Verfügung gestellt werden, führten immer wieder zum Streit darüber, ob die Webseitenbesucher der Verwendung von Cookies ausdrücklich und aktiv zustimmen müssen (sog. Opt-In Lösung) oder ob bereits ein voreingestelltes Ankreuzkästchen (sog. Opt-Out Lösung) ausreicht. Jeder Internetsurfer kennt es: Man ruft eine Webseite auf und es erscheint ein Cookie-Banner mit dem Hinweis: „Wir nutzen Cookies-wenn Sie unsere Webseite weiter nutzen möchten, erklären Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden“. Durch das Wegklicken eines voreingestellten Ankreuzkästchen, wird der Verwendung von Cookies zugestimmt.

Bislang war diese Zustimmungspraxis nach deutschem Recht erlaubt. Der EuGH, dem diese Frage zur Entscheidung in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegt worden war, hat dieser Methode nun jedoch ein Ende gesetzt und entschieden, dass  für eine wirksame Verwendung von Cookies eine aktive und zweifelsfreie Einwilligung der Webseitenbesucher erforderlich ist; das passive Wegklicken  eines vorangehakten Kästchens reiche nicht mehr aus. Darüberhinaus sei der Webseitenbetreiber verpflichtet, den Nutzern bestimmte Mindestinformationen wie u.a.  zur Funktionsdauer der Cookies sowie zu Dritten, die Zugriff auf die Cookies haben, zur Verfügung zu stellen.

Der deutsche Gesetzgeber ist nun aufgefordert, entsprechend europakonforme Regelungen zu verabschieden. Bis dahin ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des EuGH noch keine unmittelbare Wirkung für Webseitenbetreiber entfaltet. Weitere Infos insbesondere Mustertexte für eine wirksame Einwilligung zu Cookies werden wir unseren Mitgliedsbetrieben in Kürze zur Verfügung stellen.