Handwerksrolle / Mitgliedschaft
Wir bitten alle Besucher um vorherige Terminvereinbarung.
Die zentrale Rufnummer dafür lautet 0221 2022-207.
Eintragung in die Handwerksrolle
Die selbstständigen Handwerksbetriebe sind verpflichtet, sich bei der Handwerkskammer für die von ihnen ausgeübten meisterpflichtigen Gewerke in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Bei Handwerken der Anlage A ist eine Eintragung vom Nachweis einer Qualifikation abhängig. Wir beraten Sie gerne zu Fragen z.B. der Eintragung, zu Eintragungsqualifikationen, zu handwerklichen Betriebsleitern, zu Betriebsumgründung oder zu Rechtsformwechseln und uvm.
In den sogenannten zulassungsfreien Handwerken der und den handwerksähnlichen Gewerben der Anlage B1 und B2, kann man sich ohne Meisterbrief und ohne Zulassungsvoraussetzungen selbstständig machen. Auch wenn kein Qualifikationsnachweis für eine Selbstständigkeit erforderlich ist, ist eine Eintragung bei der Handwerkskammer herbeizuführen.
So kommen Sie mit uns in Verbindung ...
- digital
Senden Sie uns Ihre Fragen, Anträge und Unterlagen bequem aus dem Büro oder von zuhause aus per E-Mail zu. Alle unsere Vorgänge lassen sich einfach und komplett digital abwickeln. - telefonisch
Nur einen Anruf entfernt! Kontaktieren Sie Ihre Ansprechperson gerne telefonisch oder vereinbaren Sie einen Telefontermin, in dem wir uns für Sie und Ihr Anliegen gerne gesondert Zeit reservieren. - im persönlichen Gespräch
Um Ihr Vorhaben mit ungeteilter Aufmerksamkeit und genügend Zeit begleiten zu können, bieten wir Gesprächstermine auch möglichst kurzfristig nach vorheriger Terminvereinbarung an.
Auf der Seite Formulare Handwerksrolle / Merkblätter finden Sie alle nötigen Anträge und Informationen
Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner.
Versicherungs- und Meldepflichten
Klären Sie bitte unbedingt, ob Sie einer gewerblichen Sozialversicherungspflicht (z.B. Rentenversicherung, Unfallversicherung) unterliegen und/oder Pflichtbeiträge an eine Sozialkasse abführen müssen. (Sozialkasse der Bauwirtschaft)
weitere Infos finden Sie hier
Unberechtigte Handwerksausübung / Schwarzarbeit
Wird eine gewerbliche handwerkliche Tätigkeit ausgeübt, obwohl die handwerksrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, treffen den illegalen Handwerksbetrieb und dessen Auftraggeber ordnungsbehördliche Sanktionen und eine Verfolgung der Schwarzarbeit durch den Zoll. Auch die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen aus erbrachter Schwarzarbeit ist auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ausgeschlossen, da ein solcher Vertrag nichtig ist.