Keine Gewährleistungsrechte des Auftraggebers vor Abnahme

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Auftraggeber bereits während des laufenden Ausführungsprozesses eine mangelhafte Leistung des ausführenden Unternehmens feststellt und noch vor Fertigstellung der kompletten Werkleistung die kurzfristige Behebung des Mangels fordert.

In einem Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) jedoch kürzlich nochmals darauf hingewiesen, dass dem Auftraggeber im Rahmen eines BGB-Werkvertrages vor Abnahme der vollständigen Werkleistung keine Mängelrechte gegen den Werkunternehmer zustehen. Nach Ansicht des Gerichts besteht - soweit keine anderslautenden Regelungen individualvertraglich vereinbart sind - ein Anspruch auf Mängelbeseitigung grundsätzlich erst nach Abnahme. Der Werkunternehmer schulde den Erfolg des Werkes und somit die Mangelfreiheit erst zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine kontinuierlich bis zur Fertigstellung mangelfrei durchgeführte Arbeit schulde er hingegen nicht. Somit scheide auch ein Anspruch des Bestellers auf einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung vor Abnahme grundsätzlich aus.

Unabhängig vom Nichtbestehen eines vorzeitigen Anspruchs auf Mängelbeseitigung wird sich jedoch ein vernünftig denkender Werkunternehmer - jedenfalls sachgerechten - Hinweisen seines Auftraggebers nicht verschließen und ein eigenes Interesse daran haben, einen Mangel schnellstmöglich vor weiteren Ausführungen zu beheben.

(OLG Köln, Beschl v. 12.11.2012 - 11 U 146/12 )

 

11.03.2013, RAin S. Schönewald