Was ist erlaubt - was ist verboten?Krankgeschriebene Arbeitnehmer

Ist ein Arbeitnehmer krankgeschrieben, heißt dies nicht, dass er für die Zeit der Krankschreibung das Bett hüten muss. Es kann mithin auch sein, dass man den erkrankten Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung beim Einkaufen etc. antrifft.

Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit allen Tätigkeiten nachgehen, die seiner Genesung nicht im Wege stehen. Er muss sich schonen; Bettruhe muss der Arbeitnehmer allerdings grds. nicht einhalten. Der erkrankte Arbeitnehmer darf nur nichts tun, was die Heilung erschwert oder verzögert. Letztlich hängt das Erlaubte entscheidend von der Art und Schwere der Erkrankung ab. Für viele Arbeitgeber kaum nachvollziehbar, aber seitens der Gerichte so bewertet, darf der erkrankte Arbeitnehmer mitunter sogar einer erlaubten Nebentätigkeit nachgehen, solange der Heilungsprozess dadurch nicht verzögert wird.

Wird die Genesung allerdings durch sein Verhalten während der Krankschreibung verzögert, verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht und der Arbeitgeber ist berechtigt, das Entgelt nur so lange fortzuzahlen, wie die Arbeitsunfähigkeit bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte (so u. a. Bundesarbeitsgericht - BAG, Urteil v. 26.08.1993, Az.2 AZR 154/93).

Schwierig ist es allerdings in der Praxis für den Arbeitgeber, der in der Regel nicht weiß, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Diesbezüglich ist Folgendes zu beachten: Auf Grund des ärztlichen Attests (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) besteht zunächst die Vermutung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Bestehen allerdings begründete Zweifel an der Krankheit, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zunächst verweigern und den Arbeitnehmer zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit auffordern. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nämlich durch Umstände im Zusammenhang mit der Bescheinigung selbst, durch das Verhalten des Arbeitnehmers vor der Erkrankung und durch das Verhalten des Arbeitnehmers während der bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit erschüttert werden.

Trifft man mithin beispielsweise einen wegen eines akuten Rückenleidens krankgeschriebenen Arbeitnehmer dabei an, wie er schwere Getränkekisten schleppt, so wäre der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grds. erschüttert. Ein solches Verhalten wäre wohl mit einem genesungsfördernden Verhalten nicht in Einklang zu bringen und der Arbeitgeber - jedenfalls zunächst - berechtigt, die Lohnfortzahlung einzustellen. Unabhängig hiervon wäre der Arbeitgeber im Falle einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit mithin berechtigt, das Arbeitsverhältnis sogar fristlos zu kündigen.



RAin Schönewald, 29.05.2014

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