Schwarzgeldvereinbarungen lohnen sich nicht - Beteiligten stehen weder Zahlungs- noch Gewährleistungsansprüche zu

Zwei aktuelle Urteile machen deutlich, dass sich Schwarzgeldabreden weder für Unternehmer noch für Kunden lohnen: Im Streitfall jedenfalls stehen dem Kunden keine Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer zu und dieser wiederum kann vom Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen verlangen.

Zunächst hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 01.08.2013 festgestellt, dass auf einen Fall, in dem ein Unternehmer mit der Erstellung eines Werks ohne Rechnung und gegen Barzahlung beauftragt wird, die Vorschriften des sog. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) anzuwenden sind. Die Folge sei, dass ein solcher Vertrag nichtig ist und dem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zustehen.

Im konkreten Fall war ein Werkunternehmer beauftragt, eine Grundstückseinfahrt neu zu pflastern. Die beiden Parteien vereinbarten, dass der Werklohn in Höhe von € 1.800,00 in bar und ohne Rechnung zu zahlen sei. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufwies, machte der Auftraggeber trotz dieser Schwarzgeldabrede Mängelansprüche geltend. Der Werkunternehmer hingegen weigerte sich jedoch trotz Aufforderung und Fristsetzung, die Mängel zu beseitigen.

Im Einzelnen stützte der BGH seine Entscheidung auf folgende Gründe:

Der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG sei der Abschluss eines Werkvertrages verboten, wenn dabei vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtiger die sich aufgrund der vertraglich geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Im Falle einer Schwarzgeldabrede verstoße der Unternehmer gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG, weil er nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Ausführung der Leistungen eine Rechnung ausstellt. Darüber hinaus begehe er eine Steuerhinterziehung, weil er die Umsatzsteuer nicht abführt. Der Auftraggeber erspare auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

(BGH, Urt. v. 01.08.2013 - VII ZR 6/13-)

Das weitere Urteil erging gut zwei Wochen später durch das Oberlandesgericht Schleswig. Dies hatte mit Urteil vom 16.08.2013 die Klage eines Elektroinstallateurs abgewiesen, der restlichen Werklohn aus einer Schwarzgeldabrede gegen seinen Auftraggeber eingeklagt hatte. Nachdem der Elektroinstallateur zunächst eine Auftragsbestätigung über einen Pauschalbetrag in Höhe von 18.800 EUR erstellt hatte, einigten sich die Parteien anschließend auf einen Vertrag über 13.500 EUR, der zusätzlich den Vermerk „5.000 EUR Abrechnung gemäß Absprache" enthielt.

Das OLG Schleswig stellt auch hier die Nichtigkeit des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz fest und führte aus, dass einem Unternehmer grundsätzlich zwar die sog. übliche Vergütung als Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zustünde. Derjenige, der hingegen bei der Ausführung des Geschäfts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, könne nach Ansicht des Gerichts keinen Aufwendungsersatz verlangen, da er diese Aufwendungen im Hinblick auf den Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz gerade nicht für erforderlich halten durfte. Auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Unternehmers im Hinblick auf die Vermögensvermehrung, die der Auftraggeber durch die Elektroinstallationsarbeiten erfahren hatte, lehnte das Gericht ab und begründete sein Ergebnis auch mit dem Argument, dass jemand, der mit der Schwarzgeldabrede bewusst gegen ein Gesetz verstoße, nicht die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könne, um seine Gegenleistung durchzusetzen.

(OLG Schleswig, Urt. v. 16.08.2013 - I U 24/13)

 

13.09.2013, Rechtsanwältin S. Schönewald