Steuerermäßigung auch für Dichtheitsprüfungen

Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt werden steuerlich besonders begünstigt. Für Handwerkerleistungen sind jährlich 20 % der Kosten bis 6.000 EUR, maximal 1.200 EUR, direkt von der Steuerschuld abziehbar. Begünstigte Handwerkerleistungen sind grundsätzlich alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einer selbst genutzten Wohnung bzw. einem selbst genutzten Eigenheim ausgeführt werden.

Auch zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ist der Steuerbonus für das Handwerk insgesamt unverzichtbar und für die einzelnen Handwerksbetriebe im Rahmen ihrer Kundenpflege als aktives Marketinginstrument einsetzbar.

Welche Handwerkerleistungen im Einzelnen begünstigt sind, hat das Bundesministerium der Finanzen in einem Anwendungsschreiben beispielhaft aufgezählt. Das Schreiben ist unter http://www.zdh.de/steuerbonus abrufbar. Darüber hinaus hat der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) einen Flyer herausgebracht, der alle wesentlichen Informationen zum Steuerbonus bereithält (abrufbar unter: http://shop.marketinghandwerk.de/steuer.html).

Bislang hatte die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung für Sicherheitsprüfungen und Gutachtertätigkeiten nicht anerkannt und war auch der Auffassung, dass auch Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen als eher gutachterliche Tätigkeiten nicht zu den steuerbegünstigten Aufwendungen gehören. Dies sah der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung anders und entschied, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage (Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.

(BFH, Urt. v. 06.11.2014 – VI R 1/13)

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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