Sturz vom Dach - wer haftet?

Ein Bauherr beauftragte einen Elektroinstallateur mit der Montage einer Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach seiner Halle. In Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Ohne Absicherung der Lichtfelder führte der Betrieb die Dacharbeiten aus und trat dabei versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach und der Antragsteller stürzte auf den ca. 7 m darunter liegenden Hallenboden und verletzte sich schwer. Wer haftet in einem solchen Fall?

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Hamm ist ein privater Bauherr im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Es sei davon auszugehen, dass ein beauftragtes Fachunternehmen sich mit den Gefahrenquellen seiner Arbeit selber ausreichend auskennt und sich deshalb auch bei sofort ersichtlichen Gefahren auf diese durch geeignete Sicherungsmaßnahmen einstellt.

Stürzt der Handwerker wegen fehlender Sicherungsmaßnahmen vom Dach, hafte der private Bauherr nach Ansicht des Gerichts deswegen nicht. Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn erweitere sich nicht um die Verantwortlichkeit für die Sicherungsmaßnahmen eines Fachbetriebes.

(OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2014, Az.: 11 W 15/14)

Fazit: Für die Sicherheit kommt es allein auf die eigene Prüfung und Absicherung auf der Baustelle an. Auf Angaben oder diesbezügliches Schweigen des Bauherrn ist kein Verlass und es ist auch nicht geeignet, einen etwaigen Schadensersatzanspruch im Schadensfall damit zu begründen.

05.05.2014, RA’in Sabine Schönewald

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