Vorsicht bei Drohung mit SCHUFAeintrag

Bei zahlungsunwilligen Kunden hilft oft kein gutes Zureden mehr und manch ein Unternehmer will seinen Forderungen dann doch mehr Nachdruck verleihen. Doch Vorsicht mit Drohungen, dass im Falle der Nichtzahlung entsprechende Mitteilungen an die SCHUFA erfolgen. Wer hierbei nicht aufpasst, riskiert schnell eine kostenpflichtige Abmahnung, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) zeigt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 19.03.2015 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein großes Mobilfunkunternehmen über eine Inkassogesellschaft Mahnschreiben versenden lassen, in denen es u.a. hieß:
„Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.”

Der BGH sah darin eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG) und gab dem Anspruch auf Unterlassung sowie auf Ersatz der Abmahnkosten des Klägers gegen das mahnende Unternehmen statt. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags bestehe nach Ansicht des Gerichts die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen des Fordernden auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit bestehe die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen.
(BGH, Urt. v. 19.03.2015- I ZR 157/13)

Fazit: Wer Mahnungen verschickt bzw. in seinem Auftrag durch Inkassounternehmen verschicken lässt, ist zu empfehlen, die Mahnschreiben darauf zu prüfen, ob die Betroffenen über die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bevorstehende Übermittlung an die SCHUFA sachlich, korrekt und unmissverständlich unterrichtet werden. Anderenfalls drohen nicht nur Abmahnungen, sondern im Falle rechtswidriger Datenübermittlungen an die SCHUFA auch Schadensersatzansprüche der Betroffenen.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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