Ratgeber AusbildungsrechtLehrlingsschiedsausschuss

Zuständigkeit des Lehrlingsschiedsausschusses

Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis (insbesondere über die Wirksamkeit einer Kündigung) sind zunächst vor dem Lehrlingsschiedsausschuss zu verhandeln, bevor das Arbeitsgericht angerufen werden kann ( § 111 Abs. 2 ArbGG).

Für Streitigkeiten aus Umschulungsverhältnissen ist der Lehrlingsschiedsausschuss nicht zuständig.

Der Lehrlingsschiedsausschuss kann sowohl vom Ausbildungsbetrieb als auch vom Auszubildenden angerufen werden.

 

Wo finde ich den zuständigen Lehrlingsschiedsausschuss?

Lehrlingsschiedsausschüsse sind eine Besonderheit des Handwerks und  gibt es nur bei der jeweiligen Innung ( § 111 Abs. 2 ArbGG). Die Handwerkskammer ist hierfür nicht zuständig.

Die Geschäftsführung des Schiedsausschusses liegt in der Regel bei der für Ihre Region zuständigen Kreishandwerkerschaft, bei der auch die Anträge auf Einberufung des Schiedsausschusses einzureichen sind. Maßgeblich ist der Ort des Betriebssitzes.

Die Lehrlingsschiedsausschüsse sind auch für Nichtinnungsmitglieder zuständig.

 

Das Verfahren vor dem Lehrlingsschiedsausschuss

Eine Frist für die Anrufung des Lehrlingsschiedsgerichtes besteht grds. nicht, die 3-Wochenfrist des §§ 4, 13 Abs. 2 S. 2 KSchG gilt hier nicht (BAG Urteil vom 13.04.1989, EzB Nr. 23 zu § 111 ArbGG). Bei einem übermäßig großen zeitlichen Abstand kommt jedoch eine Prozessverwirkung in Betracht. Abweichend hierfür gilt nach § 5 Verfahrensordnung: Bei Streitigkeiten über das Bestehen des Ausbildungsverhältnisses muss der Ausschuss innerhalb von fünf Wochen nach Zugang der Kündigung angerufen werden.

Verfahren vor dem Lehrlingsschiedsausschuss werden im wesentlichen durch Vergleiche der Vertragsparteien oder durch Schiedssprüche des Ausschusses abgeschlossen.

Wird der Schiedsspruch des Lehrlingsschiedsausschusses nicht von beiden Parteien anerkannt, muss die Partei, die den Lehrlingsschiedsausschuss angerufen hat, binnen 2 Wochen nach Zustellung des Spruches beim zuständigen Arbeitsgericht Klage einreichen. Nach Fristablauf ist eine Klage nicht mehr möglich.

Die vor dem Lehrlingsschiedsausschuss geschlossenen Vergleichen und Schiedssprüchen des Lehrlingsschiedsausschusses, die von beiden Parteien anerkannt worden sind, sind vollstreckbar.

Das Verfahren vor dem Lehrlingsschiedsausschuss ist nicht öffentlich.

Es besteht kein Anwaltszwang. Jede Partei trägt ihre Kosten (z. B. für Anwalt, Sachverständige, Zeugen) selbst. Die Verfahrensgebühr ist vom Ausbildungsbetrieb zu zahlen.

Die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Lehrlingsschiedsausschuss sind in einer von der Handwerkskammer erlassenen Verfahrensordnung geregelt.