Wichtige UrteileKosten der Ausbildung

  1. 1. Aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung, wie es in den §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 3, 7 und 12 Abs. 1 Nr. 2a BBiG Ausdruck gefunden hat, folgt nicht, dass der Ausbildende die im Zusammenhang mit der Teilnahme des Auszubildenden am Berufsschul-Blockunterricht an einer auswärtigen (staatlichen) Berufsschule entstandenen Internatskosten tragen müsste.

    2. Der Blockunterricht an einer auswärtigen staatlichen Berufsschule stellt keine außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführte Ausbildungsmaßnahme i. S. des Berufsbildungsgesetzes für den berufsschulpflichtigen Auszubildenden dar. Unter diesem Begriff ist allein die überbetriebliche bzw. außerbetriebliche Ausbildung im Rahmen der praktisch-betrieblichen Berufsausbildung zu verstehen.
    (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2000 - 21 Sa 39/99; nicht rechtskräftig; Az. beim BAG: -5 AZR 486/00; abgedruckt: EzB n.F. § 7 BiGG, Nr. 33)

  2. Der Ausbildende ist nicht verpflichtet, dem Auszubildenden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu erstatten, die anlässlich des Besuchs einer Landesberufsschule entstanden sind.
    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.1996, 2 Sa 741/95.; EzB*, § 6 Abs. 1 BBiG Nr. 4)

  3. Die Kosten einer Berufsausbildung i. S. der § 3 ff. BBiG hat der Ausbildende zu tragen. Dazu zählen auch die Kosten für Verpflegung und Unterkunft des Auszubildenden, die dadurch entstehen, dass die praktische Berufsausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb, sondern an einem anderen Ort vorgenommen wird. Dies gilt auch, wenn sich die gesamte praktische Ausbildung außerhalb des Ausbildungsbetriebs vollzieht.
    BAG, Urt. v. 21.9.1995 - 5 AZR 994/94; EzB*, § 14 BBiG Abs. 3, Nr. 18)

  4. Der Auszubildende hat keinen Anspruch auf Erstattung anteiliger Kosten für Verpflegung und Unterbringung aus Anlass des Besuchs des Blockunterrichts der Berufsschule gegenüber dem Ausbildenden.

    Etwas anderes gilt allein dann, wenn der Ausbildungsbetrieb veranlasst hatte, eine bestimmte Berufsschule zu besuchen, oder wenn er verpflichtet ist, die Kosten gemäß der Verkehrssitte (z. B. betriebliche Übung) zu übernehmen.
    Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 15.03.1989, 6 Ca 2921/88 S.; EzB*, § 12 Abs. 1 Nr. 2 a BBiG Nr. 1)

  5. Der Ausbildende hat auch die Kosten zu tragen, die aus den im Rahmen der Berufsausbildung notwendigen außerbetrieblichen Lehrgängen erwachsen. Zu diesen Kosten müssen die Übernachtungs- und Verpflegungskosten gerechnet werden.

    Eine entgegenstehende Vereinbarung ist gemäß § 18 BBiG nichtig, weil sie zuungunsten des Auszubildenden von § 5 Abs. 2 Satz 1 BBiG abweicht.
    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.1988, 5 AZR 450/87; EzB*, § 5 BBiG Nr. 25)

*EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag