Wichtige UrteileSchadenersatz

  1. 1. Der Schadenersatzanspruch nach § 16 BBiG setzt voraus, dass das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Die tatsächliche Beendigung, z. B. durch Ausscheiden unter Vertragsbruch, genügt. Eine wirksame Kündigung kann nicht verlangt werden.

    2. Löst der Auszubildende das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit schuldhaft vorzeitig, so kann der Ausbildende Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Dazu gehören die Aufwendungen für die ersatzweise Beschäftigung eines ausgebildeten Arbeitnehmers nicht. Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis können wegen der ganz unterschiedlichen Pflichtenbindung nicht gleichgesetzt werden.
    (BAG Urteil vom 17. August 2000 – 8 AZR 578/99;abgedruckt: EzB n.F. § 16 BBiG nr. 18)

  2. Wird ein Berufsausbildungsverhältnis gekündigt, weil auf seiten des Ausbildenden die Eignungsvoraussetzungen nicht vorlagen und sich dieser auch nicht ausreichend bemüht hatte, die Befähigung zur Ausbildung zu erhalten, so ist der Ausbildende schadensersatzpflichtig.

    Der Schaden liegt in der Differenz zwischen der gezahlten Ausbildungsvergütung und dem Hilfsarbeiterlohn, der bezahlt worden wäre, wenn der Auszubildende nicht das Ausbildungsverhältnis eingegangen wäre.
    (Arbeitsgericht Detmold, Urteil vom 31.07.1979, 2 Ca 304/79.;EzB, § 16 BBiG Nr. 5)

  3. Wer Lehrlinge zur Ausbildung annimmt, muss auch organisatorisch sicherstellen, dass die für eine fachgerechte planmäßige Ausbildung erforderliche Zeit den Ausbildern zur Verfügung steht. Es geht nicht an, die Ausbildung aus Zeitgründen nur auf die unproblematischen Fälle zu beschränken und einen Auszubildenden, der langsam lernt, häufig zu ausbildungsfremden Arbeiten abzustellen.

    Ein solcher Ausbildungsmangel verpflichtet den Ausbildenden zum Schadenersatz, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht.
    (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 11.11.1976, 1 Ca 955/76;EzB, § 6 Abs. 1 BBiG Nr. 1, Nr. 13.)

  4. Verletzt ein Ausbildender seine Ausbildungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BBiG, schuldet er dem Auszubildenden Ersatz des dadurch entstehenden Schadens, z. B. des entgangenen Verdienstes.

    Wird ein künftiger Industriekaufmann in seiner Lehrzeit nicht mit Buchhaltungsarbeiten in der Praxis vertraut gemacht, liegt darin regelmäßig eine Verletzung der Ausbildungspflicht.

    Der Auszubildende muss sich gemäß § 254 BGB mitwirkendes Verschulden zurechnen lassen, wenn er sich nicht bemüht, das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 9 BBiG).

    Zur Darlegung eines Mitverschuldens genügt jedoch nicht der pauschale Vorwurf der Faulheit oder Lernunwilligkeit; es muss konkret vorgetragen werden, was der Auszubildende oder dessen gesetzlicher Vertreter versäumt haben.
    (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.1976, 3 AZR 412/75.;EzB, § 611 BGB, Haftung des Arbeitgebers, Nr. 6)

  5. Ein Betriebsinhaber, der nicht berechtigt ist, Ausbildungsverträge zu erfüllen, ist gegenüber dem Auszubildenden schadensersatzpflichtig.

    Ein rechtsunwirksamer Ausbildungsvertrag muss in ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis umgedeutet werden. Es ist nicht ohne weiteres der vergleichbare Lohn eines Arbeiters zu zahlen. Entscheidend sind immer die erbrachten Tätigkeiten.
    (Arbeitsgericht Wilhelmshaven, Urteil vom 16.03.1972, Ca 79/72.;EzB, BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers, Nr. 1) 

*EzB = Entscheidungssammlung zum Berufsbildungsrecht, Luchterhand Verlag