Vorsicht bei Einschreiben / Rückschein, wenn die Zeit drängt!

Insbesondere wenn es darum geht, eine vertragsrelevante oder wichtige Erklärung abzugeben, für deren Zugang man beweisbelastet ist, stellt sich regelmäßig die Frage, welche Art der Übermittlung die Geeignetste ist. Ein normales Schreiben per einfacher Post birgt die Gefahr, dass der Empfänger den Zugang bestreitet und der Absender keine Möglichkeiten des Beweises hat. Aus diesem Grunde greifen viele in einer solchen Situation – im Glauben, sie seien damit auf der sicheren Seite - auf die Übermittlung per Einschreiben (mit oder ohne Rückschein) zurück. Doch gerade, wenn es auf zeitliche Aspekte bei der Erklärung ankommt, wie beispielsweise bei einem Widerruf, einer Kündigung eines Arbeits-, Miet- oder sonstigen Vertragsverhältnisses, ist ein sog. Übergabe-Einschreiben (mit Rückschein) nicht immer die beste Wahl.

Ein Einschreiben garantiert nämlich nicht, dass eine schriftliche Erklärung beweissicher und termingerecht zugestellt wird. Denn trifft der Zusteller den Empfänger nicht an oder verweigert dieser die Annahme des Schreibens, kann durch die Post keine Bestätigung des Zugangs, sondern lediglich eine Benachrichtigung über den Zustellungsversuch erfolgen, da das Schriftstück selbst im Falle der Abwesenheit nicht in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Ein Zugang des Schriftstücks ist in dem Moment noch nicht erfolgt, weil dieser nach den gesetzlichen Vorgaben die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers voraussetzt, was erst dann der Fall ist, wenn es in seinen Machtbereich gelangt ist und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auch wenn der Empfänger das bei der Post hinterlegte Einschreiben nicht abholt, geht es ihm mithin im rechtlichen Sinne nicht zu, da das Einschreiben – im Gegensatz zu einer Postzustellungsurkunde - den Zugang nicht fingiert und niemand verpflichtet ist, ein bei der Post hinterlegtes Schriftstück abzuholen. Auf diese Weise passiert es mithin schnell, dass der Absender eine Frist versäumt, weil er den (fristgerechten) Zugang der Erklärung gerade nicht bewirken kann. Selbst wenn die Übergabe eines Einschreiben erfolgen kann, ist das Einschreiben als Zustellmöglichkeit nicht ohne Risiko: Der Empfänger kann im Streitfall behaupten, dass der Briefumschlag leer oder mit einem ganz anderen Schriftstück bestückt gewesen sei. Zur Vermeidung dieser Probleme benötigt der Absender mithin noch einen Dritten als Zeugen, der im Ernstfall bezeugen kann, dass sich ein bestimmtes Schriftstück in dem Briefumschlag, der als Einschreiben aufgegeben wurde, befunden hat.

Die Variante des Einschreibens mit Rückschein, bei der der Absender eine vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung (sog. Rückschein) erhält, bietet gegenüber dem einfachen Einschreiben keine weitergehenden Vorteile - jedenfalls bezüglich der Möglichkeit eines beweissicheren Zugangs. Bei Abwesenheit des Empfängers im Zeitpunkt der Zustellung durch die Post kann ebenfalls keine Bestätigung des Zugangs erfolgen, da auch hier lediglich die Benachrichtigung über den Zustellversuch, nicht aber das Schriftstück selbst in den Briefkasten gelegt wird.

Eine Aufwertung als geeigneter Zustellnachweis hat mittlerweile das sog. Einwurf-Einschreiben erfahren. Ob der – im Internet leicht nachvollziehbare – Einwurf eines solchen Schreibens als Zugangsnachweis genügt, war lange Zeit nicht geklärt. In 2012 hat der BGH schließlich die Beweiskraft einer solchen Zustellung gestärkt (s. BGH, Urt. v. 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11). Das Einwurf-Einschreiben wird mit der Tagespost in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen und der Einwurf von dem Zusteller mit einer genauen Datums- und Uhrzeitangabe dokumentiert. Der dabei gefertigte Auslieferungsbeleg wird dann zentral eingescannt, so dass die Auslieferungsdaten vom Absender über dessen Kennziffern auf dem Aufgabebeleg jederzeit telefonisch erfragt werden können. Dieses Einschreiben geht dem Empfänger mithin mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten zu und eignet sich damit für fristgebundene, terminlich engere schriftliche Willenserklärungen grds. besser als das normale Übergabe-Einschreiben.

Wohnt der Empfänger in erreichbarer Nähe und will man auf Nummer sicher gehen, so eignet sich für eine Zustellung mindestens auch die Zustellung per Boten. Der Bote sollte den Inhalt des Briefumschlages kennen und idealerweise die Zustellung des Schreibens auch protokollieren, damit auch für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Zugang sicher bewiesen werden kann.

RAin S. Schönewald, 06.11.2014