Ab 01.10.2016 ist Schriftformklausel bei arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist nicht mehr wirksam
In den meisten Arbeitsverträgen finden sich Vereinbarungen zu sog. Ausschlussfristen, die, wie auch die Vorschriften über die Verjährung, dazu dienen, möglichst schnell eine Rechtssicherheit über etwaige Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis zu erreichen. Sie sollen eindeutig regeln, bis zu welchem Zeitpunkt aus einem Arbeitsverhältnis noch Ansprüche herzuleiten sind und sind in der Regel so abgefasst, dass die ansonsten geltenden Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis deutlich abgekürzt werden. Sind die Ausschlussfristen unter Beachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln wirksam vereinbart, so ist es Arbeitnehmern und Arbeitgeber nach Ablauf dieser Ausschlussfrist nicht mehr möglich, Ihre (berechtigten) Ansprüche durchzusetzen. Weitgehend üblich war es bisher, im Zusammenhang mit der Ausschlussfrist zu vereinbaren, dass der Anspruch „schriftlich“ geltend gemacht werden muss.
Die wirksame Vereinbarung eines solchen Schriftformerfordernisses im Rahmen von Arbeitsverträgen ist nun auf Grund einer gesetzlichen Neuregelung (des § 309 Nr. 13 BGB) grundsätzlich nicht mehr möglich. Seit dem 01. Oktober 2016 kann für die Geltendmachung einer Ausschlussfrist nur noch die Textform vorgegeben werden. Im Unterschied zu einer Schriftform setzt die Textform nur eine lesbare Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail u. Telefax) voraus, in der die Person des Erklärenden benannt ist; eine Unterschrift, wie sie die Schriftform vorgibt, ist hier nicht erforderlich. Die Neuregelung soll nach einer Überleitungsvorschrift nur für die Schuldverhältnisse gelten, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind. Dies bedeutet, dass für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.10.2016 neu begründet werden, die Formulierungen in den Arbeitsvertragsmustern entsprechend zu ändern sind, wenn man nicht riskieren will, dass eine Regelung im Arbeitsvertrag zu Ausschlussfristen vollständig unwirksam wird. Denn nach geltender AGB-Rechtsprechung wird eine unwirksame Regelung zu Gunsten des Verwenders nicht auf ihren wirksamen Teil zurückgeführt, sondern führt zur Unwirksamkeit der Klausel im Ganzen – so, als ob nie eine Vereinbarung zu diesem Punkt getroffen worden sei. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern könnte sich der Arbeitgeber jedenfalls in einem solchen Fall dann nie auf eine Ausschlussfrist berufen.
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte auch im Zuge der Änderung von Bestandsverträgen idealerweise immer die Ausschlussklausel mit angepasst werden, da es nicht auszuschließen ist, dass Gerichte bei Vertragsanpassungen dem Altvertrag den Bestandsschutz aberkennen und ihn zum Neuvertrag machen.
RA'in Sabine Schönewald, 30.09.2016