Achtung: Abmahnwelle wegen Google-Webfonts

Nachdem in den letzten Monaten bereits zahlreiche Privatleute Betreiber einer Webseite wegen datenschutzwidriger Nutzung von Google-Fonts –einem Verzeichnis von lizenzfreien Schriftarten- mit Schadensersatzforderungen überzogen hatten, erhalten derzeit viele Webseitenbetreiber Post auch von Anwaltskanzleien. Wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzungen auf Grund von Datenschutzverstößen sprechen diese Abmahnungen aus und machen Unterlassungsansprüche ihrer Mandanten geltend. Gleichzeitig wird gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 170,- EUR angeboten, die Sache auf sich beruhen zu lassen.

Hintergrund der Schadensersatzforderungen und Abmahnungen ist Folgender:

Anfang des Jahres hatte das Landgericht München (Urt. v. 20.01.2022-Az.: 3 O 17493/20) in der Klage einer Privatperson entschieden, dass das „dynamische“ Einbinden von Google Fonts in die Website einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt, da die IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten zähle und nicht ohne Einverständnis der Betroffenen erhoben, genutzt und beim Aufruf der Seite an Google weitergeleitet werden dürfe. Das Gericht verurteilte den Webseitenbetreiber zur Unterlassung und Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 100,00 EUR.

Aus dem Kreise der abmahnenden Rechtsanwälte tritt in den letzten Wochen auffallend häufig ein Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin in Erscheinung, der im Auftrag eines  Herrn Martin Ismail als Mitglied einer Interessengemeinschaft Datenschutz Schadensersatz einfordert.

 

Unser Rat in solchen Fällen lautet:

1. Zunächst sollten Sie prüfen, ob Sie auf Ihrer Website die Google Webfonts tatsächlich dynamisch eingebunden sind. Dies kann mit Hilfe sog. Google-Fonts Scanner geschehen, z.B. mit dem der eRecht24 GmbH&Co.KG : https://www.e-recht24.de/google-fonts-scanner

2. Ist dies der Fall, sollten Sie umgehend auf die lokale statische Einbindung der Google -Fonts umstellen, damit die Schriftarten von Ihrem eigenen Server und nicht von Google geladen werden oder aber eine Einwilligung der Webseitenbesucher über den sog. Cookie- Consent- Banner einholen.

3. Sollten Sie bereits eine Abmahnung und/oder eine Schadensersatzforderung erhalten haben, bestehen mehrere Handlungsoptionen:  Mangels ausreichender Erkenntnisse zum Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnwelle können wir derzeit leider noch keine verlässlichen Tipps für eine Reaktion geben. Handelt es sich um eine rechtsmissbräuchliche Massen-Abmahnwelle, wofür einiges spricht, dann dürfte das Risiko einer Klage relativ gering sein. Folglich wäre in diesem Fall auch die kostenpflichtige Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig und die Betroffenen müssten nichts weiter unternehmen oder können allenfalls gegenüber der abmahnenden Kanzlei den Anspruch schriftlich zurückweisen.

Kostenfreie Muster für ein solches Schreiben finden sich bereits im Internet zum Abruf ( z.B. auf den Webseiten der Rechtsanwaltskanzlei Wilder Beuger Solmecke aus Siegburg unter  wbs-law.de). Wer mit dem Restrisiko einer gerichtlichen Geltendmachung der Gegenseite und einem dann höheren Kostenrisiko leben kann und nicht für einen schnellen Seelenfrieden die 170,- EUR zahlen will, dem raten wir derzeit, den Anspruch einfach zurückzuweisen.

Wie bereits ausgeführt, bitten wir jedoch um Verständnis und Beachtung, dass wir derzeit noch keine ausreichend verlässliche Einschätzung dieser Angelegenheit geben können.

Weitergehende Fragen beantworten wir gerne.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

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