Achtung: Auch bei verspäteter Lohnzahlung droht Verzugsschadensersatz von 40 EUR

Auch wenn es nur ein Versehen ist oder ein Buchungsprozess bei der Bank Schuld daran ist, dass der Lohn verspätet oder unvollständig auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht, kann es für den Arbeitgeber teuer werden: Es droht ein pauschaler Schadensersatz von 40 EUR. Dies entschied jedenfalls kürzlich das Landesarbeitsgericht Köln in einer strittigen Frage, ob die in 2014 mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr neu eingeführte Regelung (§ 288 Abs. 5 BGB) auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden kann. Nach dieser Regelung hat ein Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens auch Anspruch auf Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 EUR. Das LAG Köln hatte jedenfalls das Arbeitsrecht nicht als Bereichsausnahme für die Anwendbarkeit dieser Regelung auch auf Arbeitsentgeltforderungen bewertet und begründete dies u.a. damit, dass der Zweck der Neuregelung - die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen - auch für die Anwendbarkeit zu Gunsten von Arbeitnehmern spreche. Dem steht nach Auffassung des LAG auch nicht entgegen, dass es im Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt.

(LAG Köln, Urteil v. 22.11.2016 -12 Sa 524/16)



RA'in Sabine Schönewald, 23.02.2017

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