Achtung: betrügerische Mails zum Transparenzregister mit Zahlungsaufforderungen im Umlauf

Seit dem 20. Januar wurden massenhaft Unternehmen von einer „Organisation Transparenzregister e.V.“ per Mail angeschrieben und auf die Mitteilungs- und Registrierungspflichten an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz hingewiesen. Verbunden mit dem Hinweis, dass Bußgelder drohen, wenn Eintragungen unterbleiben, wird in den E-Mails der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig über die verlinkte Internetseite (www.TransparenzregisterDeutschland.de) ins Transparenzregister eintragen lassen. Angeschrieben wurden alle Arten von Unternehmen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Eintragung ins Transparenzregister überhaupt verpflichtet sind.

Zur Veranschaulichung können Sie sich hier die Mail des o.g. Unternehmens ansehen. (Quelle: ZDH)   

Alles falsch! Es handelt sich um eine Täuschung und wir können nur jeden Mitgliedsbetrieb ausdrücklich davor warnen, sich über die Internetseite registrieren zu lassen und die Zahlung von 49 EUR zu leisten!

Die wahren Fakten sind:

  • Das Transparenzregister gibt es tatsächlich.

  • Es wurde mit dem neuen Geldwäschegesetz (GwG) eingerichtet. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Die Regelungen zum Transparenzregister gelten bereits seit Herbst 2017. Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder und seit 2020 zudem eine Veröffentlichung der Bußgeldbescheide im Internet.

  • Die offizielle registerführende Stelle des Transparenzregisters ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) und betrieben wird es von der Bundesanzeiger Verlag GmbH.

  • Die Eintragung und Registrierung auf der offiziellen Plattform des Transparenzregisters ist kostenlos.

  • Einzelunternehmen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht eintragungspflichtig.

Ausschließlich juristische Personen des Privatrechts, also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited oder AG sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, wie die OHG, KG, GmbH & Co. KG sind grundsätzlich meldepflichtig und müssen dem elektronischen Transparenz-register Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern machen. Ausnahmsweise gilt die Meldepflicht an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die erforderlichen und aktuellen  Daten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern, wie u.a. dem Handelsregister ergeben; eine gesonderte Meldung an das Transparenzregister ist dann nicht mehr nötig.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

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