Achtung: Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

Wenn zu wenig eigene Arbeitskräfte da sind, kann es sich bei Auftragsspitzen anbieten, sich Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit einfach auszuleihen. Ausleihen kann man sich Arbeitnehmer grundsätzlich ausschließlich bei gewerbsmäßig arbeitnehmerüberlassenden Unternehmen, die eine entsprechende Erlaubnis der Agentur für Arbeit besitzen. Doch bevor man insbesondere mit zuvor nicht bekannten Verleihern Verträge schliesst, ist ein wenig Vorsicht geboten. Denn ist der Verleiher nicht mehr solvent, kann es für den Entleiher schnell zu einem teuren Geschäft werden. Grund ist die sog. Subsidiärhaftung des Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Lohnsteuer. Grundsätzlich ist zwar das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber der verliehenen Arbeitnehmer verpflichtet, die Beiträge für diese zu entrichten. Erfolgt dies jedoch  nicht (z.B. aufgrund von Insolvenz) oder nicht ordnungsgemäß, haftet der Entleiher für den kompletten Zeitraum der Überlassung der Zeitarbeitnehmer. Und nicht nur das:  Die Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, so dass es auch erst erhebliche Zeit nach dem Zeitarbeitseinsatz zu einer bösen Überraschung kommen kann!

Unser Tipp: Insbesondere wenn man die Liquidität und die Seriösität eines Zeitarbeitsunternehmens nicht beurteilen kann, sollte man vor Vertragsschluss unbedingt auf die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse und Berufsgenossenschaft bestehen, so dass die Zahlungsfähigkeit des

Unternehmens -zumindest bezogen auf  diesen Zeitpunkt- geprüft werden kann. Darüberhinaus sollte möglichst schriftlich vereinbart werden, dass die Zahlung der Vergütung  von der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen abhängig gemacht wird, damit kann der Entleiher die Zahlung im Falle der Nichtvorlage -jedenfalls teilweise- noch zurückhalten kann.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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