Achtung: Neben Regeln der Technik auch örtliche Besonderheiten beachten!

Durch die anerkannten Regeln der Technik werden Maßstäbe für die Qualität der vom Auftragnehmer auszuführenden Handwerksleistungen gesetzt. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung hat mithin jeder Werkunternehmer bei Ausführung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen die jeweils für sein Gewerk zu beachtenden allgemein anerkannten Regeln zu beachten. Soweit so gut und auch bekannt.

Nicht annähernd so bekannt ist, dass der Werkunternehmer darüber hinaus auch örtliche Besonderheiten beachten muss, die unter Umständen eine Änderung bestimmter technischer Vorgaben bedingen und insoweit den Maßstab für die Qualität seiner Leistung entsprechend verändert. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Fall, in dem ein Handwerksbetrieb in einem Neubau Kunststoffrohre mit Messingverbundstücken (Fittings) verlegte. Es kam zu mehreren Wasserschäden, deren Ursache auf korrodierte Rohrverbindungen zurückzuführen war. Der Bauherr nahm den Handwerksbetrieb hinsichtlich eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung in Anspruch und vertrat die Ansicht, der Handwerksbetrieb sei für die Wasserschäden verantwortlich, weil er Rohrverbindungen verwendet habe, die wegen der örtlich bestehenden Chlorid-Belastung der betreffenden Stadt, in der der Neubau errichtet wurde, korrodieren und damit ungeeignet seien. Der Handwerksbetrieb verteidigte sich unter Hinweis darauf, bei der Auswahl der Fittings die üblichen und anerkannten Regeln der Technik beachtet zu haben, er war der Ansicht, für einen unerwartet hohen Chloridgehalt des Wassers nicht verantwortlich zu sein - jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht verurteilte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mangelbeseitigung, weil er nach den gesetzlichen Regeln des Werkvertragsrechts (§ 633 Abs. 2 BGB) ein dauerhaft funktionstaugliches Rohrleitungssystem schulde und dies auch das Risiko von unvorhersehbaren Umständen einschließe. Die Entscheidung zeigt anschaulich, wie weit die Haftung eines Handwerkers für Mängel geht. Auch für unvorhersehbare Umstände besteht hinsichtlich des vom Werkunternehmer geschuldeten Erfolgs eine Risikoverteilung zu Lasten des Werkunternehmers. Bei der Auswahl der Baustoffe und Materialien kann es mithin sinnvoll sein, auch Informationen zu örtlichen Besonderheiten einzuholen.

(OLG Hamm, Urt. v. 27.09.2012 - 17 U 170/11)

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

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