Änderungen im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes ab 01.07.2013 beachten
Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft haben mit Wirkung ab 01.07.2013 den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in einigen Punkten neu geregelt. Hiervon sind alle Betriebe erfasst, die unter den sachlichen Anwendungsbereich dieses allgemeinverbindlichen Tarifvertrages fallen; auf eine Tarifgebundenheit durch Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband/Innung kommt es nicht an. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Themenbereiche:
1. Die Einführung einer grundsätzlich verpflichtenden elektronischen Meldung
Jeder Arbeitgeber hat ab dem 01.07.2013 seine Mitteilungspflichten gegenüber der Sozialkassen-Bau (SOKA-BAU) grundsätzlich über den von SOKA-BAU eingerichteten Online-Service zu erfüllen (elektronisches Meldeverfahren). Auf Antrag können Arbeitgeber von dieser Pflicht befreit werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese für ihn wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag bleibt der Arbeitgeber berechtigt, die Meldung auf nichtelektronischem Wege zu erledigen.
2. Fälligkeit des Sozialkassenbeitrages sowie die nachträgliche Saldierung von Beiträgen und Erstattungen
Der Sozialkassenbeitrag ist ab dem 01.07.2013 für jeden Abrechnungszeitraum (Monat) spätestens bis zum 20. des folgenden Monats an SOKA-BAU zu zahlen. Die Meldungen haben weiterhin spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bei SOKA-BAU zu erfolgen.
Neu ist die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Erstattungsguthaben der Arbeitgeber dem Beitragskonto gutzuschreiben. Dies ist u.a. der Fall, wenn alle fälligen Meldungen vollständig vorliegen und keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch den Arbeitgeber geltend gemachten Erstattungen bestehen. Dies gilt auch für Betriebe, die von SOKA-BAU rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wurden.
3. Neuregelungen zum Verzug und zur Höhe der Verzugszinsen
Die Höhe der Verzugszinsen beläuft sich ab 1. Juli 2013 auf 1% der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat des Verzugs. Die Verzugszinsen berechnen sich aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Betrag. Zurzeit und noch bis zum 30.06. hat die SOKA-BAU einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4,87%.
4. Neue Voraussetzungen für die Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren
Ab dem 01.07.2013 können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, im Rahmen des sog. Spitzenausgleichsverfahrens* (Erklärung siehe unten) die Beitragsansprüche von SOKA-BAU und die Erstattungsansprüche der Arbeitgeber nicht nur, wie bisher, für jeweils vier aufeinander folgende Abrechnungszeiträume saldiert werden. Es ist nunmehr ein Spitzenausgleichsintervall von sechs aufeinander folgenden Abrechnungszeiträumen vorgesehen.
Nach wie vor ist eine Zulassung eines Arbeitgebers zum Spitzenausgleichsverfahren unter anderem von der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verfahren in den letzten zwölf Monaten abhängig. Diese Voraussetzung ist ab dem 01.07.2013 nun jedoch auch dann noch erfüllt, wenn der Arbeitgeber innerhalb dieses Zeitraumes lediglich für einen Kalendermonat in Verzug war und nach Erinnerung durch SOKA-BAU seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
*Spitzenausgleichsverfahren
Neben dem für alle Betriebe des Baugewerbes verbindlichen arbeitnehmerbezogenen Melde- und Abrechnungsverfahren bietet die SOKA-BAU auch das sog. Spitzenausgleichsverfahren an, für das sich die Betriebe freiwillig entscheiden können.
Bei Teilnahme an diesem Verfahren ergeben sich für die Unternehmen einige Vorteile wie z.B. insbesondere eine Erhöhung der Liquidität, da durch die Saldierung der Erstattungsansprüche und Beitragsverpflichtungen keine monatliche Zahlung von Sozialkassenbeiträgen und Winterbeschäftigungs-Umlage mehr erfolgt.
Die teilnehmenden Unternehmen rechnen nur noch dreimal (unter bestimmten Voraussetzung sogar nur zweimal) im Jahr statt bisher monatlich mit den Sozialkassen ab. Der Arbeitgeber kann jederzeit zum Spitzenausgleichsverfahren wechseln. Ein Intervallzeitraum beginnt immer an einem Monatsersten. Mindestens sechs Wochen vor dem gewünschten Intervallbeginn sollte der Arbeitgeber die Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren bei der Zusatzversorgungskasse beantragen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfahren ist eine ordnungsmäßige Erfüllung der Melde- und Zahlungspflicht in den vergangenen zwölf Monaten.
Nach dem Ablauf eines Intervalls werden die Beitragsansprüche der Sozialkassen und die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegeneinander aufgerechnet. Entsteht ein Saldo zugunsten des Unternehmens, wird zunächst ein eventuell bestehender Sollsaldo bei der Winterbeschäftigungs-Umlage ausgeglichen. Verbleibt dann noch ein restliches Guthaben, wird dieses erstattet. Ergibt sich ein Saldo zugunsten der Sozialkasse, ist dieser Betrag bis spätestens zum letzten des Monats, der auf das Spitzenausgleichsintervall folgt, an die SOKA-BAU zu überweisen.
An die Intervallregelung ist der Arbeitgeber zwölf Monate gebunden. Danach kann er die Intervalle ändern. Darüber hinaus soll die Teilnahme am Spitzenausgleichsverfahren grundsätzlich für mindesten zwölf Monate gelten. Eine schriftliche Kündigung ist jedoch jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Spitzenausgleichsintervalls möglich. Darüber hinaus gibt es weitere Tatbestände, die eine Zulassung zum Spitzenausgleichsverfahren beenden, wie insbesondere wenn der Arbeitgeber mit der Beitragsmeldung oder Beitragszahlung gegenüber der Zusatzversorgungskasse in Verzug ist.
In das Spitzenausgleichsverfahren kann auch die Winterbeschäftigungs-Umlage einbezogen werden. Durch die Vereinheitlichung der Fälligkeitstermine muss auch die Winterbeschäftigungs-Umlage nur dreimal (bzw. zweimal) jährlich abgeführt werden. Bei der Saldierung werden immer zuerst die Winterbeschäftigungs-Umlagebeiträge ausgeglichen.
17.06.2013, RAin S. Schönewald