Alle Jahre wieder: Zum Jahresende Verjährung prüfen !

Wie jedes Jahr um diese Zeit erinnern wir unsere Mitglieder daran, den Bestand ihrer noch offenen Forderungen auf eine mögliche Verjährung zu überprüfen. Denn stets zum Jahresende (31.12.) können Forderungen verjähren und sind danach nicht mehr durchsetzbar, selbst wenn sie objektiv begründet und vielleicht sogar unstreitig sind. Betroffen vom Verjährungsende zum 31.12.2019 sind nun Forderungen aus dem Jahr 2016, die der 3-jährigen Regelverjährung unterliegen, wie z. B. auch der Werklohnanspruch eines Handwerkers. Der Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Sollten Sie also noch offene oder teiloffene Forderungen aus dem Jahr 2016 haben oder gar bislang versäumt haben, überhaupt eine Rechnung zu stellen, besteht nun akuter Handlungsbedarf, wenn der Kunde auch nach einer Zahlungsaufforderung nicht zahlt. Zunächst kann kurzfristig noch versucht werden, den Schuldner zu einem schriftlichen (!) Anerkenntnis der Forderung unter Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung zu bewegen. Funktioniert dies nicht oder verbleibt zu wenig Zeit bis zum Jahresende, bleibt nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides zu stellen oder Klage vor dem zuständigen Gericht zu erheben, damit der Fristenlauf gehemmt wird. Ein einfaches außergerichtliches Mahnschreiben an den Schuldner reicht hierfür nicht.

Grundsätzlich benötigt man für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens keine rechtlichen Fachkenntnisse, so dass die Einschaltung eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes in der Regel nicht notwendig ist. Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss schriftlich entweder in Papierform auf amtlichen Vordrucken oder online als Barcodeantrag erstellt werden. Die amtlichen Vordrucke sind im Schreibwarenhandel erhältlich; der Barcodeantrag kann mit Hilfe der Anwendung „online-Mahnantrag“ im Internet erstellt werden, muss dann aber für alle, die über keine qualifizierte Signatur verfügen, ausgedruckt und an das Mahngericht auf dem Postweg übersandt werden.

Sollten Sie weitere Informationen und Hilfen zur Einleitung und zum Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens haben, lohnt sich ein Blick auf die Internetseiten des Justizministeriums unter www.justiz.nrw.de oder ein Anruf in der Rechtsabteilung Ihrer Kammer (unter: 0221/2022-210 oder kontaktieren Sie uns per Mail: schoenewald@hwk-koeln.de).

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de