Alle Jahre wieder: Zum Jahresende Verjährung prüfen !

Wie jedes Jahr kurz vor dem  Jahresende erinnern wir unsere Mitglieder daran, den Bestand ihrer noch offenen Forderungen auf eine mögliche Verjährung zu überprüfen. Denn stets zum Jahresende (31.12.) können Forderungen verjähren und sind danach nicht mehr durchsetzbar, selbst wenn sie objektiv begründet und ggfs. sogar unstreitig sind.

Betroffen vom Verjährungsende zum 31.12.2020 sind nun Geldforderungen aus dem Jahr 2017, die der 3-jährigen Regelverjährung unterliegen, wie z. B. auch der Werklohnanspruch eines Handwerkers. Der Lauf der 3-jährigen Verjährungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Sollten Sie also noch offene oder teiloffene Forderungen aus dem Jahr 2016 haben oder gar bislang versäumt haben, überhaupt eine Rechnung zu stellen, besteht nun akuter Handlungsbedarf, wenn der Kunde auch nach einer Zahlungsaufforderung mit kurzer Frist nicht zahlt. Zunächst kann grundsätzlich noch versucht werden, den Schuldner zu einem schriftlichen (!) Anerkenntnis der Forderung unter Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung zu bewegen. Funktioniert dies nicht oder ist zu wenig Zeit bis zum Jahresende, bleibt für eine Fristenhemmung nur noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides zu stellen oder Klage vor dem zuständigen Gericht zu erheben. Ein einfaches außergerichtliches Mahnschreiben an den Schuldner reicht hierfür jedenfalls nicht.

Grundsätzlich benötigt man für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens keine rechtlichen Fachkenntnisse, so dass die Einschaltung eines Rechtsdienstleisters in der Regel nicht notwendig ist. Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss auf offiziellen amtlichen Vordrucken entweder per Formular (im Schreibwarenhandel erhältlich) oder online über das Mahnportal der Bundesländer (www.online-mahnantrag.de) als Barcodeantrag oder –sofern eine Signaturkarte vorliegt – als online übermittelte Datei gestellt werden.

Weitere Infos und Hilfen zur Einleitung und zum Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens erhalten Sie u.a. auf den Internetseiten des Justizministeriums unter www.justiz.nrw oder in der Rechtsabteilung Ihrer Kammer (tel. unter: 0221/2022-210 oder per Mail über: schoenewald@hwk-koeln.de).

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

Heumarkt 12

50667 Köln

Tel. +49 221 - 2022 210

sabine.schoenewald--at--hwk-koeln.de