Anspruch auf Entgeltumwandlung - keine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers
Den Arbeitgeber trifft keine Pflicht, seine Arbeitnehmer auf deren Anspruch auf Entgeltumwandlung aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hinzuweisen. Insbesondere kann bei Unterbleiben eines solchen Hinweises kein Schadensersatz verlangt werden, da der Arbeitgeber, der nicht über einen solchen Anspruch aufklärt, keine Pflichten verletzt. Dies entschied aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 21.01.2014 in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Ex-Arbeitgeber Schadensersatz in Höhe von 14.380,38 EUR verlangte, weil dieser es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen.
Das BAG stellte zwar klar, dass grds. der Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltum-wandlung bestehe. Eine entsprechende Aufklärungspflicht des Arbeitsgebers hingegen gebe es nicht; diese ergebe sich weder unmittelbar aus § 1a BetrAVG noch aus seiner allgemeinen Fürsorgepflicht.
RAin S. Schönewald, 06.02.2014