Arbeitsausfall wegen Bombenentschärfung oder Sturm - wer trägt hierfür das Risiko?

Auch 75 Jahre nach Kriegsende kommt es immer wieder zu Funden von Fliegerbomben aus dem 2. Weltkrieg, wie zuletzt noch Ende Januar im Kölner Stadtgebiet gleich zweimal  Zur Bombenentschärfung sind stets weiträumige Evakuierungen erforderlich, die nicht nur Anwohner, sondern auch Handwerksbetriebe und Baustellen betreffen können. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die betroffenen Arbeitnehmer trotz nicht geleisteter Arbeit Anspruch auf ihre Vergütung haben, wenn sie in der  Betriebsstätte oder auf der Baustelle nicht arbeiten können

Im Arbeitsrecht gelten in solchen Fällen folgende Regeln:

Ereignisse wie Überschwemmungen, extreme Witterungsverhältnisse, Brände oder auch Evakuierungen wegen einer Bombenentschärfung, die dazu führen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss und die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, stellen zwar einen Fall von  „höherer Gewalt“ dar, werden jedoch vom Betriebsrisiko erfasst. Da der Arbeitgeber das betriebliche Risiko grundsätzlich zu tragen hat, ist er somit verpflichtet, seinen Beschäftigten in diesen Fällen den Lohn trotz ausgefallener Arbeitszeit zu zahlen.

Hiervon zu unterscheiden ist das sogenannte Wegerisiko. Der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zum Betrieb gelangt. Das gilt auch, wenn beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel wegen extremer Witterungsverhältnisse, wie beispielsweise durch den aktuellen Sturm „Sabine“ oder Streiks ausfallen und der Arbeitnehmer deshalb nicht oder nicht rechtzeitig zum Betrieb gelangen kann. Einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Zeit des Arbeitsausfalls haben die Arbeitnehmer in diesen Fällen grundsätzlich nicht.