Ratgeber AusbildungsrechtArztbesuch
Grundsätzlich ist der Auszubildende - vorbehaltlich anderer tariflicher Regelungen - verpflichtet, Arzttermine außerhalb der Ausbildungszeit zu legen. Er muss daher bei der Terminvereinbarung mit der Arztpraxis auf seine Ausbildungszeit hinweisen und auf einen Termin außerhalb dieser Zeit dringen. Ansonsten kann der Betrieb dem Auszubildenden den Arztbesuch verweigern.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arztbesuch zwingend während der Ausbildungszeit stattfinden muss, weil
- eine besondere Dringlichkeit für die Behandlung besteht (z. B. plötzliche Schmerzen oder Auszubildende erleiden einen Unfall, Blutabnahme morgens im nüchteren Zustand)
- oder der Auszubildende erfolglos versucht hat, den Arzt- oder Facharzttermin auf eine Zeit außerhalb der Ausbildungszeit zu verlegen.
In diesen Fällen ist der Auszubildende berechtigt, den Arzt auch während der Ausbildungszeit aufzusuchen. Verweigert der Betrieb den Arztbesuch und geht der Auszubildende trotzdem hin, darf der Betrieb ihn deshalb nicht abmahnen oder kündigen. Für die Zeit des Arztbesuches ist die Ausbildungsvergütung gem. § 616 BGB fortzuzahlen, soweit nicht andere tarifliche oder betriebliche Regelungen bestehen.
Der Arbeitgeber kann einen Nachweis fordern, dass der Termin vom Auszubildenden unbeeinflussbar war, etwas durch eine Arztbescheinigung. Er kann jedoch nicht verlangen, dass der Azubi sich einen anderen Arzt mit meht Terminangebotren sucht.
Für Schwangere gelten Sonderregelungen: Der Ausbildungsbetrieb muss die schwangere Auszubildende für die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft freistellen. Die Vergütung ist für den Freistellungszeitraum lt. Mutterschutzgesetz fortzuzahlen.
Für die Nachuntersuchung bei Minderjährigen nach dem JarbSchG sind die Jugendlichen ebenfalls vom Ausbildungsbetrieb unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.