Sonderfälle bei der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse Ausländische Bildungsabschlüsse

Neben der Gleichwertigkeitsfeststellung aufgrund des neuen "Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (BQFG)" bleiben die bisherigen Möglichkeiten bestehen.

Österreich und Frankreich

Bilaterale Abkommen, die eine zwischenstaatliche Anerkennung bzw. Gleichstellung von bestimmten Ausbildungsabschlüssen regeln, wurden bisher lediglich mit Österreich (Gesellen und Meister) und Frankreich (Gesellen und Meister) abgeschlossen. Aufgrund dieser bilateralen Vereinbarungen sind 74 österreichische und 40 französische Ausbildungsabschlüsse als gleichwertig mit der entsprechenden deutschen Gesellenprüfung anerkannt.

Ehemalige Sowjetunion oder Tschechoslowakei, Polen, Rumänien sowie Ungarn

Wer einen handwerklichen Abschluss auf Facharbeiterniveau in den Ländern der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, Ungarn erworben hat und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzt, kann die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gem. § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen.

Um einen diesbezüglichen Antrag bearbeiten zu können, sind folgende Unterlageneinzureichen: Beglaubigte Kopie des ausländischen Original-Abschlusszeugnisses

  • Beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diploms, erstellt durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher
  • Beglaubigte Kopie des Flüchtlings-/Vertriebenenausweises bzw. der Bescheinigung gemäß § 15 BVFG (Spätaussiedlerbescheinigung)
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Formlose Erklärung, dass bei keiner anderen Stelle und in keinem anderen Bundesland ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichstellung desselben Zeugnisses gestellt worden ist.

Erst nach Erhalt der kompletten Unterlagen kann die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung bzw. Gleichstellung vorgenommen werden. Für die Bearbeitung wird eine Gebühr von 50,-- Euro erhoben.

Weitere Infos: Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise - Leitfaden für Beratungs- und Anerkennungsstellen

Externenprüfung

Für Antragstellende kann es auch interessant sein, den Titel des deutschen Berufsabschlusses z. B. Geselle zu führen. Hier bleibt der Weg, die deutsche Gesellenprüfung im Wege der sogenannten Externenprüfung gem. § 37 Abs. 2 HwO abzulegen.

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Andrea Weinand

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