BAG-Urteil: Kein Lohnanspruch bei coronabedingter Betriebsschließung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in der letzten Woche ein auch in Fachkreisen überraschendes Urteil gefällt: Für Zeiten, in denen ein Arbeitgeber seinen Betrieb auf Grund eines staatlich verfügten Corona-Lockdowns schließen muss, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten den Lohn fortzuzahlen (BAG, Urt. v. 13.10.2021- Az. 5 AZR 211/21). Beide Instanzgerichte zuvor hatten der Klage einer Minijobberin, die mangels Anspruch auf Kurzarbeitergeld ihren Lohn für die Zeit der Betriebsschließung geltend machte, Recht gegeben und sahen das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber. Das BAG hingegen führte in seiner Entscheidung aus, dass sich im Fall einer staatlich angeordneten Betriebsschließung kein Betriebsrisiko realisiere, welches im Betrieb angelegt sei. Vielmehr sei es die Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer Gefahrenlage, die die gesamte Gesellschaft betrifft. Damit sei es Sache des Staates, dann gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der betroffenen Beschäftigten zu sorgen, wie es mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld auch erfolgt sei. Fehlt es -wie beispielsweise bei den Minijobbern- an einer sozialversicherungsrechtlichen Grundlage eines solchen nachgelagerten Anspruches, lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers auf Lohnfortzahlung herleiten.  

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

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