Basiszinssatz ist zum 1.1.2013 erstmals unter Null gesunken - Welcher Verzugszinssatz gilt nun?
In regelmäßigen Abständen informieren wir unsere Mitgliedsbetriebe über den jeweils aktuell geltenden Verzugszinssatz, der dann von Bedeutung ist, wenn ein Schuldner eine Geldschuld nicht rechtzeitig erbringt und der Gläubiger sodann berechtigt ist, seine Forderung zu verzinsen.
Grundsätzlich gilt:
Gerät ein Schuldner in Verzug, so errechnet sich der zu zahlende gesetzliche Verzugszins aus dem sog. Basiszinssatz zuzüglich eines bestimmten Aufschlages in Höhe von 5 bzw. 8 Prozentpunkten, je nachdem, ob am Rechtsgeschäft ein Verbraucher beteiligt ist oder nicht. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße (Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres) seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Neu und aktuell:
Seit dem 1. Januar 2013 gilt erstmals ein negativer Basiszinssatz, und zwar von -0,13%.
Es stellt sich deshalb aktuell die Frage, ob der Verzugszinssatz bei Geschäften mit Verbrauchern überhaupt unter 5% bzw. bei Geschäften zwischen Unternehmern (sog. B2B-Geschäfte =Business-to-Business-Geschäfte) unter 8% fallen kann. Argumentiert wird damit, dass der Gesetzgeber einen Sockelzinssatz von 5% bzw. 8% im Auge gehabt habe, so dass die 5%- oder 8%-Marke trotz eines negativen Zinssatzes nicht unterschritten werden könne. Diese Frage ist derzeit jedoch noch nicht geklärt.
Auf der sicheren Seite ist man jedenfalls, wenn man bei der Berechnung des Verzugszinssatzes nicht von einem Mindest-Sockelbetrag von 5 - bzw. 8 % ausgeht, sondern die Berechnung -rein arithmetisch und am Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 288 BGB orientiert- durchführt
Gegenüber Verbrauchern errechnet sich hieraus derzeit ein aktueller Verzugszins von 4,78% pro Jahr (Berechnung: -0,13 % + 5 Prozentpunkte = 4,87 %)
Bei Rechtsgeschäften zwischen zwei Unternehmern beträgt der aktuelle Verzugszins 7,87% pro Jahr (Berechnung: -0,13 % + 8 Prozentpunkte = 7,87 %)
Unabhängig von diesem gesetzlich festgelegten Verzugszins können Gläubiger jedoch einen höheren Verzugszins geltend machen, wenn sie entweder auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zurückgreifen können oder einen höheren finanziellen Schaden durch den Zahlungsverzug des Schuldners nachweisen können, wie z.B. Aufwendungen für Kreditzinsen, die über dem gesetzlichen Zinssatz liegen.
Mit Hilfe eines Zinsrechners kann man sich im Internet z.B. unter: www.basiszinssatz.info/zinsrechner/ die Höhe der Verzugszinsen auch über einen längeren Zeitraum errechnen lassen.
11.03.2013, RAin S. Schönewald