Berufsbildungsbeitrag für Solo-Selbstständige ist rechtmäßig
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Brandenburg hat aktuell die Allgemeinverbindlichkeitserklärung mehrerer Tarifverträge des Baugewerbes für wirksam bewertet; darunter auch die, die den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) betrifft. Die mit Spannung verfolgte Klage u. a. mehrerer Solo-Selbständiger wurde durch das Gericht abgewiesen.
Nach den Regelungen dieses Tarifvertrages sind Bauunternehmen u. a. zur Zahlung eines Mindestbeitrages für die Berufsbildung in Höhe von 900 EUR pro Jahr verpflichtet. Seit 2015 werden erstmals auch Betriebe erfasst, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. „Solo-Selbständige“). Auf Grund des durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren werden nun auch alle Betriebe erfasst, die nicht tarifgebunden, also nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes bzw. einer Innung sind. Hiergegen hatten sich die Solo-Selbständigen mit ihrer Klage gerichtet; nach ihrer Auffassung sei die Neufassung des Tarifvertrages verfassungswidrig, und die Allgemeinverbindlichkeitserklärung könne sich auch nicht auf Unternehmen ohne Arbeitnehmer beziehen. Das LAG sah dies jedoch anders und hatte mit Beschluss vom 21.07.2016 die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung festgestellt.
Das Gericht hatte jedoch die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen und die gerichtliche Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig. Es bleibt mithin abzuwarten, ob die Kläger Rechtsmittel einlegen.
(LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15; 14 BVL 5003/16; 14 BVL 5004/16; 14 BVL 5005/16)
RA'in Sabine Schönewald, 16.08.2016
Siehe hierzu auch unsere
Informationen zur aktuellen Entscheidung des BAG zur Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen verschiedener Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe.
Diese finden Sie hier