Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter
Ukrainische Geflüchtete mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland dürfen selbständig oder angestellt arbeiten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erwerbstätigkeit zuvor von der Ausländerbehörde erlaubt wurde. Die Ausländerbehörde trägt bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel ein, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dies gilt auch für den Fall, in dem noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht.
Bei der Antragstellung stellen die Ausländerbehörden sog. Fiktionsbescheinigungen aus, die das Aufenthaltsrecht überbrücken, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Auch in die Fiktionsbescheinigung trägt die Ausländerbehörde „Erwerbsfähigkeit erlaubt“ ein, sodass bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung gearbeitet werden darf. Selbstverständlich gelten auch für ukrainische Geflüchtete die unter Umständen bestehenden besonderen Berufszugangsvoraussetzungen. Die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen stehen den Betroffenen offen.
Die Eintragung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ umfasst auch die Erlaubnis, eine betriebliche Ausbildung aufzunehmen. Ein Ausbildungsvertrag kann trotz des Umstands geschlossen werden, dass die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zur Dauer der Ausbildung kürzer ist.
(Quelle: BAMF, FAQ zur Einreise aus der Ukraine und dem Aufenthalt in Deutschland, Stand: 29.08.2022; BMAS, Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine, Stand: 31.05.2022)