BGH entscheidet: Längere Verkaufszeiten an Sonntagen für Bäckereien mit Café

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ganz aktuell entschieden, dass Bäckereien mit angeschlossenem Café an Sonn- und Feiertagen ganztags Brötchen und andere Backwaren verkaufen dürfen.

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen bayerische Bäckerei-Filialbetrieb, der u.a. unbelegte Brötchen und andere Backwaren auch außerhalb der vom Ladenschlussgesetz in Verbindung mit der Sonntagsverkaufsverordnung erlaubten Zeiten verkauft hatte.  Dieses Verhalten sah die Wettbewerbszentrale als wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die geltenden gesetzlichen Regelungen an und verklagte die Bäckerei auf Unterlassung. Auch in letzter Instanz war die Wettbewerbszentrale mit dieser Klage nun gescheitert, weil die Bäckerei sich erfolgreich auf eine Regelung aus dem Gaststättengesetz berufen konnte, nach der es dem Gaststättengewerbe erlaubt ist, auch außerhalb der Ladenschlusszeiten Getränke und Speisen zum Verzehr vor Ort, aber auch zur Mitnahme zu verkaufen.

Nach der Entscheidung des BGH handelt es sich bei Bäckereien mit angeschlossenem Café, in denen es Tische und Stühle für einen Verzehr von Getränken und Speisen vor Ort gibt, um einen gewerblichen Betrieb im Sinne des Gaststättengesetzes. Da es sich nach Ansicht des BGH auch bei unbelegten Brötchen, Broten und anderen Backwaren  durch den Backvorgang zu essfertig gemachten Lebensmittel und damit um „zubereitete Speisen“ im Sinne des Gaststättengesetzes handele, sei es Bäckereien mit angeschlossenem Café mithin erlaubt, auch an Sonn- und Feiertagen ganztags Brötchen etc. zu verkaufen.

Bäckereien ohne angeschlossenem Cafébetrieb sind allerdings nach wie vor an die Ladenschlusszeiten gebunden und dürfen –jedenfalls hier in Nordrhein-Westfalen- an Sonn- und Feiertagen lediglich 5 Stunden lang Brötchen und andere Backwaren verkaufen.

(BGH, Urt. v. 17.10.2019 -I ZR 44/19-)

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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