BGH kippt kurze Verjährung beim Gebrauchtwagenkauf

In einer aktuellen und äußerst praxisrelevanten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 29.04.2015 eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kfz-Gewerbes, mit der die Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr verkürzt wird, für unwirksam erklärt.

In vielen Kaufverträgen zu Gebrauchtwagen werden die vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) empfohlenen AGB (Stand 3/2008) verwendet, die eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel auf ein Jahr ab Ablieferung vorsehen, in einer weiteren Klausel im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen hingegen ist jedoch keine entsprechende Verkürzung enthalten. Mit der Wirksamkeit dieser AGB hatte sich der BGH nun in einem Fall auseinandersetzen müssen, in dem nach einem Kauf eines Gebrauchtwagens von einem gewerblichen Autohändler Korrosionsschäden aufgetreten waren, für die die Käuferin nun den Ersatz der Beseitigungskosten forderte. Der Händler lehnte die Ansprüche ab und berief sich auf die im Kaufvertrag vereinbarten AGB und die dortige Verkürzung der Verjährungsfrist. Zu Unrecht, wie der BGH entschied und gab der klagenden Autokäuferin Recht. Die in den AGB enthaltene Klausel bezüglich der Verjährungsverkürzung sei im Zusammenhang mit der weiteren Klausel zu Schadensersatzansprüchen widersprüchlich und damit wegen Verstoßes gegen das sog. Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB ) unwirksam.
In der hierzu erschienen Pressemitteilung des BGH vom 29.04.2015 heißt es: … „Ein durchschnittlich juristisch nicht vorgebildeter Kunde könne den widersprüchlichen Regelungen (…) nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann.“… Im Ergebnis hatte der Händler der Autokäuferin die Reparaturkosten zu ersetzen.

(BGH, Urteil v. 29.04.2015, Az.: VIII ZR 104/14)

Zwar liegen die Urteilsgründe zu dieser Entscheidung im Detail noch nicht vor. Auf jeden Fall zeigt diese Entscheidung bereits jetzt wieder einmal mehr, welche Anforderungen an die Wirksamkeit allgemeiner Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt werden und dass selbst durch Fachverbände erstellte AGB letztlich keine Gewähr dafür bieten können, einer Wirksamkeitskontrolle Stand zu halten. Unklarheiten gehen jedenfalls grds. zu Lasten des Verwenders, so dass allen Verwendern von AGB stets zu empfehlen ist, vorformulierte Klauselwerke auf jeden Fall und mindestens auf Verständnis und Schlüssigkeit hin genauer zu überprüfen.



RAin S. Schönewald, 13.05.2015

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