BGH: Unwirksame Klausel über Sicherheitseinbehalt in Bauvertrag



Immer wieder sind sog. Formularklauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von einer Vertragspartei gestellt werden, Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Die Gerichte prüfen dann die Formularklauseln insbesondere darauf, ob diese eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner darstellen und insoweit unwirksam sind. In einem aktuellen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine in der Praxis nicht selten anzutreffende Klausel hinsichtlich einer Verknüpfung der Ablösung von Sicherheitseinbehalten mit der Sicherstellung der gesamten Ansprüche aus Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und der Erstattung von Überzahlungen zu prüfen. Im Einzelnen ging es um die folgende Klausel: „Die Parteien vereinbaren - unabhängig von einer Ausführungsbürgschaft - den Einbehalt einer unverzinslichen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt gegen Vorlage einer unbefristeten, selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Versicherung abzulösen; frühestens jedoch nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlender Leistungen .“ Der BGH kam nach einer Bewertung dieser beiden Regelungen, die in einem einheitlichen Zusammenhang zu betrachten waren, zu dem Ergebnis, dass diese Regelung den Vertragspartner unangemessen benachteilige und aus diesem Grunde unwirksam sei. Die unangemessene Benachteiligung ergebe sich nach Ansicht des BGH aus der Einschränkung, dass eine Ablösungsmöglichkeit bezüglich des Sicherheitseinbehaltes frühestens nach vollständiger Beseitigung der im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel oder fehlenden Leistungen bestehe. Dies stelle eine zu weitreichende Einschränkung dar, so dass ein angemessener Ausgleich zu den mit dem Sicherheitseinbehalt für einen Auftragnehmer verbundenen Nachteilen nicht mehr gewährleistet sei. (BGH, Urt. v. 30.3.2017 – VII ZR 170/16) Findet sich eine solche Klausel als Formularklausel d.h., als   nicht individuell ausgehandelte Klausel im Rahmen eines Vertrages, so ist diese vollständig unwirksam und wird auch nicht auf einen wirksamen Inhalt zurückgeführt; eine sog.“ geltungserhaltende Reduktion“ findet nicht statt.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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