Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt seit 25. Mai 2022 nicht mehr

Angesichts anhaltend sinkender Infektionszahlen und der vorwiegend milderen Krankheitsverläufe bestand kein Anlass mehr, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern. Seit dem 26.Mai ist daher die bisherige spezielle Grundlage für Corona-Regeln, wie Abstandsvorgaben und Maskenpflicht am Arbeitsplatz, entfallen.

Entfallen sind damit auch verpflichtende Maßnahmen, wie die Erstellung eines Hygieneplans, die betriebsbedingte Kontaktreduzierung, Unterweisung zu Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2 sowie die verpflichtende Information der Beschäftigten zu den Möglichkeiten einer Schutzimpfung. Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, ist passé.

Die Arbeitgeber sind nun wieder vollständig selbst in der Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb bzw. für die einzelnen Arbeitsplätze und besonders schutzbedürftige Beschäftigten vorzunehmen und zu prüfen, ob und welche Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter erforderlich sind. 

Dabei können - abhängig von der jeweils aktuellen Infektionslage und den Infektionsrisiken am Arbeitsplatz, wie z.B. bei gesichtsnahen Tätigkeiten oder dem gleichzeitigen Aufenthalt mehrerer Personen im Innenraum - weiterhin durchaus Basisschutzmaßnahmen vor Corona-Infektionen mit Anordnung einer Maskenpflicht in Betracht gezogen werden.

Aufgrund der entfallenen Rechtsgrundlagen aus dem Infektionsschutzgesetz sind Arbeitgeber allerdings nicht mehr berechtigt, den Zugang der Beschäftigten zur Arbeitsstätte von der Vorlage eines 3G-Nachweises abhängig zu machen.

Branchenspezifische Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz und Tipps für die Gefährdungsbeurteilungen halten die einzelnen Berufsgenossenschaften für ihre Mitglieder vor.

ANSPRECHPARTNERIN

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

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