Corona- Arbeitsschutzverordnung ist mit Ergänzungen bis zum 24. November verlängert -Was gelten aktuell für Regeln zu Homeoffice, Testen und Impfen?
Das Bundeskabinett hat am 01. September die Verlängerung der SarsCov-2 ArbeitsschutzVO bis zum 24. November 2021 beschlossen, die nun ab dem 10.September mit einigen neuen Verpflichtungen für Arbeitgeber in Kraft tritt.
Neu ist :
- die Verpflichtung der Arbeitgeber, die Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren;
- die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen;
- die Pflicht, die Beschäftigten zur Wahrnehmung von Impfangeboten während der Arbeitszeit freizustellen sowie
- das Recht der Arbeitgeber, bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes den bekannten Impf- oder Genesenenstatus der Beschäftigten mit zu berücksichtigen. Nach wie vor besteht aktuell jedoch noch keine Auskunftspflicht der Arbeitnehmer.
Was bleibt:
- Arbeitgeber bleiben verpflichtet, allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche kostenfrei einen Corona-Schnell- oder Selbsttest anzubieten (Test- Angebotspflicht).
- Nach wie vor besteht keine Pflicht zur Dokumentation der Testergebnisse. Die Nachweise über die Beschaffung der Tests oder etwaige Vereinbarungen mit Dienstleistern sind allerdings bis zum 24. November aufzubewahren.
- Weiterhin besteht keine Verpflichtung mehr, den Beschäftigten grundsätzlich die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Das Angebot zum Homeoffice bleibt lediglich als Option für eine nach wie vor anzustrebende Reduzierung der betriebsbedingten Kontakte.
- Arbeitgeber müssen weiter mindestens medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) zur Verfügung stellen und auch während der Pausenzeit und in Pausenbereichen für ausreichenden Infektionsschutz sorgen.