Corona-Konjunkturpaket - Senkung der Umsatzsteuersätze ab 01.07.2020

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz werden für die Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Dies soll die Nachfrage stärken und so die Wirtschaft in Deutschland ankurbeln. Hieraus ergeben sich auch für Handwerksbetriebe diverse Fragen, wie insbesondere die Folgenden:

 

Welche Umsätze sind von der Steuersatzsenkung betroffen?

Die neuen Steuersätze gelten für alle  Umsätze, die im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt werden. Maßgeblich ist insoweit nicht der Zeitpunkt, in dem die Rechnung gestellt oder bezahlt wird. Es kommt vielmehr darauf an, wann die geschuldete Leistung beendet bzw. vollständig ausgeführt wurde. Wurde ein Bauvorhaben zwar vor dem 01.07.2020 begonnen, aber in der Zeit zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 beendet, gilt für diese Bauleistung somit der reduzierte Steuersatz. Es wird daher empfohlen, den Zeitpunkt der Abnahme schriftlich zu dokumentieren. Für wirtschaftlich sinnvolle, abgrenzbare Teilleistungen, die ausnahmsweise aufgrund einer getroffenen Vereinbarung gesondert abgenommen und abgerechnet werden, ist der Zeitpunkt der Abnahme der Teilleistung maßgeblich.

 

Welcher Steuersatz gilt für Anzahlungen?

Wurden vor dem 01.07.2020 Anzahlungen für Leistungen erbracht, die erst in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 beendet werden, wurde in der Regel zunächst der bisherige Steuersatz von 19 % berechnet. Die Steuer muss daher in der Schlussrechnung sowie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wird, korrigiert werden. Für die gesamte Leistung gilt der Steuersatz von 16 %.

 

Was ist bei Angeboten und Verträgen zu beachten?

Wenn vor dem 01.07.2020 Angebote abgegeben bzw. Verträge über Leistungen abgeschlossen wurden, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden, muss insoweit die Senkung des Umsatzsteuersatzes berücksichtigt werden. Sieht das Angebot bzw. der Vertrag noch den Umsatzsteuersatz von 19 % vor, ist eine entsprechende Anpassung erforderlich.

 

Was ist bei Dauerverträgen zu beachten?

Sofern bei gewerblichen Mietverträgen gemäß § 9 UStG zur Umsatzsteuer optiert wurde, gilt für diese, wie für andere Dauerverträge wie z.B. Leasing- oder Wartungsverträge, dass Teilleistungen, die im zweiten Halbjahr 2020 erbracht werden, mit dem Steuersatz von 16 % abzurechnen sind. Da für Mietverträge oft keine gesonderten Rechnungen für Teilleistungen erstellt werden, sondern der Vertrag als Rechnung gilt oder eine Dauerrechnung ausgestellt wurde, ist eine entsprechende Anpassung des Vertrages bzw. der Dauerrechnung erforderlich. Dazu muss kein neuer Vertrag ausgestellt werden; es ist vielmehr ausreichend, den Vertrag hinsichtlich Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuerbetrag zu ergänzen. Erfolgt eine solche Anpassung nicht, schuldet der Vermieter die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 19 % an das Finanzamt, obwohl der Mieter hingegen die Vorsteuer nur in Höhe des tatsächlich geltenden Umsatzsteuersatzes von derzeit 16 % geltend machen darf.

Gewerbliche Mieter sollten trotzdem die Miete nicht einfach eigenmächtig kürzen, sondern von ihrem Vermieter die Anpassung des Vertrages verlangen, soweit dieser nicht selber aktiv wird. Die Mietanpassung ist vielmehr eine Frage der bestehenden mietvertraglichen Regelung. Ist –wie in den überwiegenden Fällen- eine Nettomiete vereinbart, hat eine Anpassung des vom Mieter zu zahlenden Betrages zu erfolgen. Enthält der Mietvertrag eine Vereinbarung über eine Bruttomiete, bewirkt die Senkung des Umsatzsteuersatzes sogar eine vorübergehende Erhöhung der Nettomiete.

 

Welche Steuersätze gelten im Gastronomiebereich?

Aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes ergeben sich für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ausführen, besondere Herausforderungen. Für vor Ort verzehrte Speisen (nicht für Getränke) gilt in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 der ermäßigte Steuersatz. Bis 30.06.2020 unterliegen diese Leistungen somit dem Umsatzsteuersatz von 19 %, ab dem 01.07.2020 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % und vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 einem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Ab dem 01.07.2021 soll dann auch für Speisen wieder der Regelsteuersatz  von 19 % gelten. Von dieser Regelung betroffen sind beispielsweise auch Bäckereien und Metzgereien, soweit sie Speisen zum Verzehr vor Ort anbieten.

 

Was ist ab dem 01.01.2021 zu beachten?

Ab dem 01.01.2021 gelten wieder die bisherigen Steuersätze von 19 % bzw. 7 %. Die vorstehenden Ausführungen sind insoweit entsprechend zu berücksichtigen. Bei Bauleistungen, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist daher wieder der Steuersatz von 19 % anzusetzen. Soweit Leistungen gegenüber einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig ausgeführt wurden, kann es daher sinnvoll sein, für die bis dahin  ausgeführten wirtschaftlich abgrenzbaren Leistungen Vereinbarungen über Teilleistungen zu treffen. Sofern in dem zugrunde liegenden Vertrag keine Vereinbarung über Teilleistungen getroffen wurde, wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersatzänderung eine entsprechende Vereinbarung nachgeholt wird. Für diese Teilleistungen ist dann der Steuersatz von 16 % anwendbar.