Corona- Testpflicht für Unternehmen

Die bereits bundesweit und für alle Unternehmen mit Beschäftigten geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist bis zum 30.06.2021 verlängert und um die Testpflicht für Unternehmen ergänzt worden.

Seit Dienstag, den 20.04.2021 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigten, die „personennahe“ Dienstleistungen mit direktem Körperkontakt erbringen (z.B. Friseurleistungen, Kosmetik, kosmetische Fußpflege etc.) müssen sogar mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche angeboten werden.

Die Testpflicht betrifft die Pflicht der Arbeitgeber, einen Coronatest anzubieten; eine Testpflicht der Arbeitnehmer ist damit grundsätzlich nicht verbunden.

Die wichtigsten Infos zur neuen Testpflicht im Überblick:

 

  • Wen betrifft die Testpflicht?
    Die Testpflicht betrifft alle Unternehmen, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen;

  • Was heißt Testpflicht und was gilt für Arbeitnehmer?
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern ein Testangebot zu unterbreiten.
    Für die Arbeitnehmer sind die Tests grundsätzlich freiwillig.
    Ausnahme: In bestimmten Gefährdungssituationen (aufgetretene Infektionsfälle oder bei Infektionsverdacht) oder bei einer  Vielzahl von Kontakten bei  körpernaher Tätigkeit kann eine arbeitgeberseitige Anordnung einer Testpflicht u.U. gerechtfertigt sein;

  • Welche Tests erfüllen die Testpflicht?
    Alle Tests, die zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 geeignet sind, wie ein PCR-Test, ein professioneller Antigen-Schnelltest durch geschultes Fachpersonal oder ein Antigen-Schnelltest zur Selbstanwendung (sog. „Selbsttest“).

  • Wer trägt die Kosten?
    Die Kosten für die Tests hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Die Beschaffungskosten können jedoch steuerlich in Ansatz gebracht werden. Darüberhinaus sind die Kosten ausdrücklich als förderfähig im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III anerkannt.

  • Reicht es aus, die Arbeitnehmer auf die kostenfreien Bürgertests zu verweisen?
    Die Durchführung der Tests kann über geeignete Dienstleister, Teststellen oder  durch das Unternehmern selber durch entsprechend ausgebildete oder geschulte Mitarbeiter oder durch bloßes zur Verfügung stellen von Selbsttests erfolgen. Grundsätzlich ist es nicht vorgesehen, dass die Mitarbeiter lediglich auf die Inanspruchnahme der kostenlosen Bürgertests über die öffentlichen Teststellen verwiesen werden.

  • Hat der Arbeitgeber Dokumentationspflichten zu beachten?
    Eine Dokumentationspflicht zum Testangebot oder zur Inanspruchnahme oder zum Ergebnis des Tests durch die Arbeitnehmer besteht nicht. Zum etwaigen Nachweis, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Testangebot gemacht hat, ist eine  entsprechende schriftlich dokumentierte Information und Kenntnisnahme durch die Mitarbeiter jedoch grundsätzlich empfehlenswert.
    Nachweise über die Beschaffung von Tests oder über Vereinbarungen mit Dienstleistern über die Testung müssen für Kontrollzwecke 4 Wochen lang aufbewahrt werden.

  • Sind die Tests zu bestimmten Zeiten durchzuführen und zu beaufsichtigen?
    Nein, der Zeitpunkt und der Ort der Testung ist nicht vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss die Duchführung der Tests auch weder persönlich begleiten, noch beaufsichtigen. Sinnvoll ist es jedoch, dasss die Arbeitnehmer den Test bereits vor Antritt der Arbeit vornehmen bzw. vornehmen lassen, damit im Falle eines positiven Testergebnisses durch entsprechende Maßnahmen weitere Infektionen in der Belegschaft vermieden werden können und ggfs. noch die Gelegenheit besteht, bestimmte  organisatorische Maßnahmen zu ergreifen

  • Was passiert bei Verstößen gegen die Testpflicht?
    Bei Verstößen gegen Regelungen der Arbeitsschutzverordnung droht ein Bußgeld und die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung kann sogar auch über Betriebsschließungen durch behördliche Anordnungen durchgesetzt werden.


Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

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