Coronavirus
Inna - stock adobe com

Ab dem 3. April 2022 fallen fast alle Corona-RegelnAktuelle Corona- Regeln

+++ Maskenpflicht nur noch in Alten- u. Pflegeheimen, Kliniken sowie im ÖPNV/Fernverkehr+++
+++ Zugangsbeschränkungen (3G, 2G oder 2G+) und Testpflicht nur noch in einzelnen Bereichen wie Alten- u. Pflegeheimen, Arztpraxen und Kliniken+++

Nach zwei Jahren Pandemie mit massiven Einschränkungen durch viele Corona-Schutzmaßnahmen sind nun mit dem Ende der Übergangsfrist am 02. April fast alle Corona-Regeln weggefallen.
Die neue Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ist an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst worden. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Sie gilt zunächst bis zum 30. April 2022.

Ab jetzt gelten grundsätzlich nur noch Regeln für einen sog. Basischutz,
d.h., im Wesentlichen eine Masken- und Testpflicht in in besonders sensiblen Bereichen, wie etwa in in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), sowie eine Maskenpflicht in Bussen und Bahnen des ÖPNV.

Nur wenn sich regional eine Corona-Lage zuspitzt, d.h., eine „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage“ feststellt wird, können die Länder von der Hotspot-Regel Gebrauch machen und für Städte, Regionen oder für das gesamte Land weitergehende Beschränkungen und Maßnahmen wie u.a. Maskenpflichten, Abstandsgebote und Zutrittsbeschränkungen (2G- oder 3G) verhängen.



Für das Handwerk in NRW gilt ab dem 3. April 2022 Folgendes:

 

  • Der Zutritt zu allen Handwerksbetrieben mit oder ohne Handel oder gastronomischen Angeboten ist für Kunden wieder uneingeschränkt möglich
    Auch körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur u. Kosmetik) können wieder uneingeschränkt, d.h. ohne Maskenpflicht und Zugangsbeschränkung (3G) für Kunden erbracht werden.
    Das Hausrecht eines jeden Betriebes gestattet es diesem jedoch, bestimmte Regeln wie z.B. das Tragen einer Maske für Kunden aufzustellen.

    Achtung:
    Maskenpflichten für Dienstleister körpernaher Leistungen bzw. Abstandspflichten (1,5m) in den Geschäftsräumen können sich jedoch auf Grund der neugeregelten Arbeitsschutzordnung ergeben! (s.u. Arbeitsschutz)

  • Für Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Kunden gilt
    Masken- und Testpflichten sowie Zugangsbeschränkungen (3G, 2G u. 2Gplus) sind jedoch je nach Einsatzort in Bereichen von vulnerablen Gruppen, wie in Alten- u. Pflegeheimen, Arztpraxen sowie in Krankenhäusern verpflichtend zu beachten.
  • Für alle Unternehmen, die Besucher und Kunden empfangen, gelten „Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie“, die in der aktuellen CoronaschutzVO NRW in Anlage 2 geregelt sind.


Arbeitsschutz

Alle Unternehmen, die Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen den jeweils geltenden Regeln der Arbeitsschutzgesetze und -Verordnungen.
Mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der Arbeitsschutzverordnung, die bereits am 20.03.2022 in Kraft getreten ist, ist die 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie die Pflicht zum Homeoffice entfallen.
Arbeitnehmer sind nun grundsätzlich nicht mehr dazu verpflichtet, einen 3G-Nachweis zu erbringen, wenn sie die Arbeitsstätte betreten wollen und Arbeitgeber müssen auch keine Impf-, Genesen- oder negative Testnachweise mehr kontrollieren.



Prüfung Basis-Schutzmaßnahmen
Für Arbeitgeber verbleibt jedoch die Verpflichtung, im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen in den Betrieben individuell zu prüfen, ob und welche Basis-Schutzmaßnahmen für einen betrieblichen Infektions- und Hygieneschutz unter regionaler Berücksichtigung des Infektionsgeschehen noch erforderlich sind.

Dazu gehört neben den grundlegenden (AHA+L -Regeln = Abstand, Hygiene, Alltagsmaske und Lüften) insbesondere:

- dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob ein wöchentliches Testangebot für Mitarbeiter notwendig ist; 

- dass insbesondere, wenn Abstände nicht eingehalten werden können oder Arbeiten in Innenräumen auch mit Publikumsverkehr stattfinden, weiter medizinische Masken getragen werden, die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind;

Achtung:  Für körpernahe Dienstleistungen wird derzeit seitens des Verordnungsgebers sowie der Berufsgenossenschaften die Ansicht vertreten, dass sich aus den Regeln auch der neuen, aktuellen ArbeitsschutzVO eine Maskenpflicht für die ausführenden Arbeitnehmer ableiten lässt. Zudem sollen weiterhin Abstandsregeln (1,5 m) gelten. 

Die u.a. für Friseure und Kosmetiker zuständige Berufsgenossenschaft (BGW) hat hierzu folgende, branchenspezifische Arbeitsschutzstandards herausgegeben:
 
https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus-arbeitsschutzstandards/coronavirus-und-friseurhandwerk-arbeitsschutz-hygiene-43588
(Diese Vorgaben werden aktuell kritisiert und insbesondere der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks bemüht sich derzeit um weitre Klärung; wir werden weiter berichten)

- dass Arbeitnehmer zum Impfen während der Arbeitszeit freizustellen sind;

Geeignete Maßnahmen können insbesondere auch den Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie den branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger entnommen werden.



Beschäftigtentestung

Auch wenn die 3G-Regel in Unternehmen entfallen ist und ein Arbeitgeber nun auch nicht mehr grundsätzlich verpflichtet ist, seinen Mitarbeitern ein Testangebot zu machen, besteht nach wie vor die Möglichkeit, den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung zu stellen, die diese unter Aufsicht einer unterwiesenen Person machen und deren Ergebnis dann in Form eines Testnachweises bestätigt werden kann.

Will der Arbeitgeber eine Beschäftigtentestung anbieten, kann er dies nach wie vor unter Beachtung der folgenden Voraussetzungen tun:

  1. mit Antigen-Selbsttests in Eigenanwendung durch die Beschäftigten vor Ort unter seiner oder der Aufsicht einer anderen beauftragten und unterwiesenen Person;
    oder
  2. mit einem Antigen-Selbsttest, den eine von ihm beauftragte Person, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchführt;
    oder
  3. durch einen Test von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testungsverordnung (u.a. in Testzentren, Arztpraxen, Labore und Apotheken)


Testnachweise können Arbeitgeber zu einem unter ihrer Aufsicht durchgeführten Selbsttest von Beschäftigten nur ausstellen, wenn sie

  1. hierfür beim zuständigen regionalen Gesundheitsamt registriert sind; die Registrierung ist über den folgenden Link möglich:
    https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige
    und
  2. für den Nachweis die Musterbescheinigung für die Beschäftigtentestung des Landes NRW verwenden (Anlage 3 zur Corona-Test-u. Quaratäneverordnung).
    Achtung: Die ausfüllbare Testbescheinigung ist nur noch nach Registrierung herunterladbar!

Isolierungs- u. Quarantäneregeln

Seit dem 5. Mai gelten geänderte Regeln für die Quarantäne und Isolation.

Nach wie vor gilt für Corona-Infizierte eine 10-tägige Isolationspflicht ab Symptombeginn bzw. Testergebnis und dies auch ohne gesonderte behördliche Anweisung des Gesundheitsamtes.
Neu ist, dass ein Freitesten nicht erst ab dem 7., sondern nun bereits ab dem 5. Tag möglich ist, wenn ein negatives Testergebnis (Schnelltest oder PCR) einer offiziellen Teststelle festgestellt wurde.

Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach 10 Tagen.

Eine weitere Neuregelung betrifft die Quarantäne für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von infizierten Personen: Die automatische Quarantänepflicht ist weggefallen, d.h., auch wer in einem Haushalt mit einer infizierten Person lebt oder sonstigen engeren Kontakt zu dieser hatte, muss sich aktuell nicht mehr automatisch in Quarantäne begeben. Es gilt lediglich eine Empfehlung, 5 Tage lang Kontakte zu reduzieren und größere Ansammlungen insbesondere in Innenräumen zu meiden.

Diese Regelung gilt voraussichtlich erst einmal bis zum 3. Juni 2022.



Haben Sie Fragen?

Fragen beantwortet Ihnen gerne das Team unserer Unternehmensberatung telefonisch unter 0221 2022-346 oder per Mail unter betriebsberatung@hwk-koeln.de
Haben Sie rechtliche Fragen, wenden Sie sich bitte an die Abteilung Rechtsberatung telefonisch unter 0221 2022-330 oder per Mail unter schoenewald@hwk-koeln.de

Downloads

 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO aktuelle Fassung)

 Anlage 2 zur CoronaSchVO NRW Hygiene- und Infektionsschutzregeln für Unternehmen

CoronaTestQuarantäneVO

 SARS-CoV-2 ArbeitsschutzVO