Darf der Chef seine Mitarbeiter zur Nutzung der Corona-Warn-App- verpflichten?

Seit Mitte Juni kann sich jeder die im Auftrag der Bundesregierung entwickelte Corona-Warn-App auf sein Smartphone laden, die dabei helfen soll, Ansteckungswege schneller nachzuverfolgen und damit die Ausbreitung der Pandemie zu verhindern. Bereits innerhalb einer Woche nach dem Start der App gab es über  10  Millionen Downloads und insgesamt eine breite Unterstützung auch im Kreise der Arbeitgeber. Prompt kommen Fragen auf, wie beispielsweise die, ob ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zur Nutzung der App und sogar zur Mitteilung zu  erfolgten Warnungen verpflichten kann? 

Die Antwort lautet wie so häufig: Es kommt darauf an. Denn es ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichten will, die App auf ihrem privaten oder dem dienstlichen Handy zu installieren. Nach derzeitigem Stand wird  eine Anweisung bezogen auf das private Handy jedenfalls grundsätzlich als nicht als zulässig angesehen. Auch wenn es zu dieser Thematik bislang keine Gerichtsentscheidungen gibt,  dürfte es arbeitsrechtlich hingegen jedoch ohne weiteres möglich sein, die Installation der Corona-Warn-App auf einem Diensthandy verpflichtend anzuordnen. Auf Grund der besonderen Fürsorgepflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Coronapandemie einerseits und einem erhöhten Schutzbedürfnis mit Informationsansprüchen im Falle erhöhter Infektionsrisiken der Arbeitnehmer andererseits, dürfte darüber hinaus  auch eine Meldepflicht für Arbeitnehmer, die eine Warnung über die App erhalten, arbeitsrechtlich gut begründbar machen.

Doch was ist im Falle einer Warnung, die ein Arbeitnehmer über die App erhält?

Auch wenn es sich bei einer  Warnung über diese App lediglich um einen Hinweis auf ein möglicherweise erhöhtes Ansteckungsrisiko auf Grund der Nähe und der Dauer einer Begegnung mit einer Person mit positivem Testergebnis handelt, ist der Arbeitnehmer nicht einseitig berechtigt, der Arbeit einfach fernzubleiben und sich selber ins Homeoffice zu begeben.  Der  Arbeitgeber hat grundsätzlich zunächst die Situation zu bewerten, wird in der Regel jedoch auf Grund seiner Fürsorgepflicht auch gegenüber der übrigen Belegschaft meistens verpflichtet sein, den gewarnten Arbeitnehmer umgehend bis zur ärztlichen Abklärung einer möglichen Ansteckung ins Homeoffice zu schicken bzw., wenn dies nicht möglich ist, von der Arbeit freizustellen.

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

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