Das ändert sich für Unternehmen in 2016

Auch in 2016 gibt es wieder zahlreiche Änderungen in den einzelnen Rechtsbereichen. Für unsere Mitgliedsbetriebe haben wir hier einige Informationen für den beruflichen Alltag herausgegriffen.

Bürokratieentlastungsgesetz
Seit Jahren hat sich die Regierung den Bürokratieabbau „auf die Fahne geschrieben“, und nach dem Prinzip „one in, one out“ soll durch eine generelle Bürokratiebremse dafür gesorgt werden, dass insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen nicht mit weiteren Statistik- und Aufzeichnungspflichten belastet werden. Seit dem 01.01.2016 soll nun das flankierende „Bürokratieentlastungsgesetz“ für administrative Entlastung insbesondere im Bereich der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sorgen und damit der deutschen Wirtschaft insgesamt zu Einsparungen von jährlich rund 750 Millionen EUR verhelfen.

Im Einzelnen ergeben sich durch das Bürokratieentlastungsgesetz folgende Änderungen:
Die Grenzwerte für Buchführungs- u. Aufbewahrungspflichten sind von zuvor 500.000 auf 600.000 EUR Jahresumsatz angehoben worden und auch beim Jahresüberschuss gilt nun mit 60.000 EUR Gewinn pro Wirtschaftsjahr (vorher 50.000) ein höherer Grenzwert. Unternehmen, deren Umsatz nicht mehr als 600.000 Euro und der Gewinn nicht höher als 60.000 Euro pro Jahr aufweist, sind nun von der Buchführungspflicht befreit. Für die Praxis bedeutet dies, dass künftig alle die Betriebe, die bislang buchführungspflichtig waren, nun auf die einfachere Einnahmen-Überschussrechnung umstellen können.

Soweit es sich um Unternehmen mit dem handelsrechtlichen Status eines Kaufmannnes (Handelsregistereintragung) handelt, entfällt darüber hinaus auch die Pflicht zur Erstellung eines Inventars.

Um den Arbeitgebern möglichst unkompliziert und kurzfristig die Beschäftigung von Aushilfen zu ermöglichen, sieht das Einkommenssteuergesetz eine pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 Prozent des Arbeitslohns vor. Bisher setzte die Pauschalierung voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich 62 EUR pro Tag nicht übersteigt. Diese Verdienstgrenze ist nun mit dem Bürokratieentlastungsgesetz als Folge der Einführung des Mindestlohngesetzes entsprechend auf 68 EUR angehoben worden (68 EUR = 8,50 EUR für acht Stunden).

EnEV – neuer Energie-Standard ab 2016
Die derzeit geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) aus 2014 sieht ab 2016 einen geänderten energetischen Standard für Neubauten sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude vor. Missverständlich wird vielfach von der „EnEV 2016“ gesprochen; tatsächlich handelt es sich bei der aktuellen EnEV jedoch noch immer um die aus 2014, die lediglich ab diesem Jahr entsprechende Änderungen vorsieht. Nunmehr gelten für Neubauten um 25 Prozent höhere energetische Anforderungen als bisher. Diese können etwa durch die Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt werden. Gleichzeitig steigt der Dämmstandard um durchschnittlich 20 Prozent. Die erhöhten Anforderungen sind ein Schritt hin zum sog. "Niedrigstenergiegebäude", das nach derzeitigem Stand ab dem Jahr 2021 europaweit als Neubaustandard gelten soll. Einzelheiten hierzu können u.a. im Internet z.B. unter http://www.enev-online.de nachgelesen werden.

Arbeit und Soziales

Neue Branchenmindestlöhne
Im Bereich Arbeit und Soziales gilt es für Unternehmen in 2016 folgende Daten zu beachten:
Zum 1. Januar 2016 sind in einigen Branchen des Handwerks höhere Mindestlöhne in Kraft getreten. Für das Baugewerbe gilt vom 01.01. bis 31.12.2016 für die Lohngruppe 1 ein Mindeststundenlohn von 11,25 EUR und für die Lohngruppe 2 von 14,45 EUR. Für Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk ist in 2016 ein neuer Mindeststundenlohn von 12,05 EUR und im Bereich des Elektrohandwerks von 10,35 EUR zu beachten. Diese Branchentariflöhne sind alle vorrangig vor dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde zu beachten.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind für 2016 in der Gesetzlichen Krankenversicherung auf jährlich 56.250,00 EUR und in der allgemeinen Rentenversicherung (West) auf monatlich 6.200,00 EUR angehoben worden.

Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe, die von Unternehmen grds. im Falle der Verwertung künstlerischer und publizistischer Leistungen zu entrichten ist, bleibt 2016 mit 5,2 Prozent stabil.

Vereinfachung beim Kurzarbeitergeld
Ab 2016 kann die Bundesagentur für Arbeit das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bis zu zwölf Monate gewähren. Dies ist jetzt gesetzlich geregelt. In den vergangenen 35 Jahren war das Kurzarbeitergeld auf sechs Monate befristet und wurde jeweils durch Verordnungen verlängert. Für Arbeitgeber stellt die gesetzliche Festschreibung nunmehr eine verbesserte Planungssituation dar.

Aktueller Basiszinssatz - Berechnung Verzugszinsen

Der Basiszinssatz bleibt zum 01.01.2016 unverändert und liegt weiterhin, wie bereits seit Anfang 2015, bei -0,83 Prozent. Damit weist er seit über drei Jahren einen negativen Wert auf. Der Basiszinssatz ist die Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen. Bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist, liegen die Verzugszinsen bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mithin also bei 4,17 % p.a. (Berechnung: -0,83 % + 5 Prozentpunkte); bei Geschäften zwischen Unternehmern betragen die Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und damit also derzeit 8,17% p.a. (Berechnung: -0,83 % + 9 Prozentpunkte).

Rechtsanwältin S. Schönewald, 11.01.2016

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Sabine Schönewald

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