Das ändert sich in 2013
Zum Jahreswechsel sind wieder einige Neuregelungen und Änderungen in Kraft getreten. Über die wichtigsten Änderungen, die auch für unsere Mitgliedsbetriebe von Belang sind, wollen wir hier - wie gewohnt - kurz berichten:
Neue Entgeltgrenzen für Minijobber
Wie bereits im Dezember in unserem Newsletter (Ausgabe 22/2012 vom 13.12.2012) berichtet, haben sich zum 01.01.2013 die Verdienstgrenzen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijobs) verändert. In Anlehnung an die allgemeine Lohnentwicklung wurden die Grenzen für Mini- und Midijobs nun angepasst:
Von bisher 400 EUR brutto wird die Entgeltgrenze ab dem 01.01.2013 auf 450 EUR angehoben. Minijobber können also zukünftig steuerfrei 50 EUR mehr verdienen, d. h. bei gleichem Entgelt pro Stunde entsprechend mehr Stunden arbeiten oder bei gleichbleibender Arbeitszeit ein höheres Entgelt beziehen.
Zudem wird die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Minijobber zur Regel gemacht; nur auf Antrag können sich die Minijobber von der Rentenversicherung befreien lassen. Diese Umkehr der bisherigen Verfahrensweise beruht auf dem Willen des Gesetzgebers, die soziale Absicherung dieser Arbeitnehmergruppen zu verbessern. So erwerben Minijobber künftig auch einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten mit Reha-Leistungen.
Sofern die Minijobber sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, verbleibt es weiterhin für die Arbeitgeber bei einer Pauschalzahlung von 15 % und für den Minijobber von 3,9 % des Arbeitsentgeltes.
Altfälle bleiben versicherungsfrei, wenn keine Anträge auf Befreiung gestellt werden.
Für Midijobber, also die geringfügig Beschäftigten, die im Rahmen der sog. Gleitzone von bisher 401 EUR bis 800 EUR beschäftigt sind, wird die Entgeltgrenze ebenfalls um 50 EUR auf 850 EUR erhöht.
Die neuen Entgeltgrenzen gelten aufgrund einer auf zwei Jahre befristeten Ausnahmeregelung jedoch nicht für bereits vor dem 01.01.2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 400,01 bis 450 EUR, mithin also dem bisherigen Bereich der Midijobber, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs und somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Diese Beschäftigten bleiben bis Ende 2014 Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht mit der damit verbundenen Beitragslastverteilung.
Die zweijährige Übergangsregelung ist gleichermaßen auch auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse im Bereich von 800,01 bis 850 EUR anwendbar, so dass für diese Beschäftigten weiterhin die "normale" Sozialversicherungspflicht gilt, verbunden mit der Möglichkeit, die Gleitzonenregelung zu wählen.
Weitergehende Informationen finden sich u.a. auf den Internetseiten der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de. Darüber hinaus hat die Minijob-Zentrale eine kostenlose Hotline geschaltet, die unter der Nummer 0800-6464562 erreichbar ist.
Elternzeit
Im Zusammenhang mit Vereinfachungen zur Ermittlung des Anspruchs auf Elterngeld hat der Gesetzgeber auch einige Änderungen der Elternzeit vorgenommen, die für Unternehmen wissenswert erscheinen: Nach bisher geltendem Recht durfte der Arbeitnehmer nur dann Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn er während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig war. Diese Regelung wurde nun flexibilisiert. Seit dem 01.01.2013 gilt nicht mehr die starre 30-Stunden-Grenze. Es ist nunmehr vielmehr darauf abzustellen, dass im monatlichen Durchschnitt die Erwerbstätigkeit 30 Wochenstunden nicht übersteigt.
Eine weitere Änderung betrifft die vorzeitige Beendigung der Elternzeit. Zwar gilt diesbezüglich immer noch der Grundsatz, dass die Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder verlängert werden kann. Neu ist jedoch, dass der Arbeitgeber den Wunsch nach vorzeitiger Beendigung der Elternzeit wegen der Inanspruchnahme der für eine weitere Geburt anfallenden Mutterschutzfristen nicht ablehnen darf, damit die Arbeitnehmerin in den finanziellen Genuss des Mutterschaftsgeldes bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kommt.
Elektronische Lohnsteuerkarte ELStAM ersetzt ab 2013 die Papier-Lohnsteuerkarte
Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte aus Papier ab diesem Jahr durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische Lohnsteuer-Abzugsmerkmale - kurz: ELStAM - bezeichnet. Arbeitgeber rufen die ELStAM elektronisch ab, um den zutreffenden Lohnsteuerabzug durchzuführen.
Die Einführung des Verfahrens erfolgte bereits stufenweise ab 2011 und wird mit dem laufenden Jahr 2013 endgültig beendet werden.
Bereits seit dem 01.11.2012 können die Arbeitgeber - derzeit noch optional - die ELStAM-Daten abrufen. Spätestens mit der Dezember-Lohnabrechnung 2013 muss jedoch der Umstieg auf das elektronische Verfahren erfolgen. Bis zum Umstieg des Arbeitgebers gilt die zuletzt ausgestellte Lohnsteuerkarte 2010, eine Ersatzbescheinigung oder die schriftliche Mitteilung des Finanzamts über die aktuellen Lohnsteuerabzugsdaten. Ein Abruf und Anwendung der ELSTAM-Daten mit Wirkung ab 2014 wäre mithin verspätet. Nach Information des Bundesministeriums für Finanzen soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die erstmalige Anwendung der ELStAM mitteilen.
E-Bilanz ist nun Pflicht:
Bilanzierungspflichtige Unternehmen müssen für das Wirtschaftsjahr 2013, das am 1. Januar 2013 oder unterjährig beginnen kann, nun zwingend eine E-Bilanz abgeben. Dies bedeutet, dass die Jahresabschlussdaten für steuerliche Zwecke künftig zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen.
Elektronische Umsatzsteuervoranmeldung
Seit dem 01.01.2013 sind die Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldungen nur noch mit Elster-Zertifikat möglich. Bisher ging das auch ohne Elster-Registrierung. Da die Finanzverwaltungen Umsatzsteuervoranmeldungen nur elektronisch akzeptieren, müssen sich Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler im neuen Jahr auf ElsterOnline anmelden, wenn sie Umsatzsteuer abführen. Im Hinblick auf entstehende Wartezeiten sollte die Registrierung so schnell wie möglich vorgenommen werden. Insbesondere Arbeitgeber sollten sich dabei für ein „Nicht-persönliches Zertifikat" (Organisationszertifikat) unter Verwendung der Steuernummer des Unternehmens entscheiden. Unter die neue Rechtslage fallen auch Anträge auf Dauerfristverlängerung, die Zusammenfassende Meldung in der Umsatzsteuer und die Anmeldung einer Sondervorauszahlung.
Neuer Rundfunkbeitrag
Wie bereits mehrfach berichtet, hatten weitgehend alle großen Wirtschaftsorganisationen gegen die Neuregelung des Rundfunkbeitrages gekämpft. Letztlich konnte der neue Rundfunkänderungsstaatsvertrag jedoch trotzdem nicht verhindert werden und seit dem 01.01.2013 gelten auch für Unternehmen neue Regeln für die Berechnung der Beiträge. Auf Intervention der Wirtschaft hatte es immerhin leichte Nachbesserungen im Laufe der Verhandlungen gegeben. Der Beitrag für kleine Unternehmen mit bis zu acht Beschäftigten wurde nach unten korrigiert, Auszubildende aus den Berechnungen ausgenommen und Beitragsfreiheit für je ein PKW pro Betriebsstätte gewährt.
Für Unternehmen ändert sich im Wesentlichen Folgendes:
Die Zahl der Rundfunkgeräte im Unternehmen ist künftig unerheblich.
Auch wenn in einem Unternehmen nachweislich keine Empfangsgeräte vorhanden sind oder den Mitarbeitern die Nutzung von Rundfunkprogrammen verboten ist, muss der Betrieb zahlen.
Jeder Betrieb zahlt - abhängig von der Zahl seiner Betriebsstätten und Mitarbeiter. Da hierbei nicht auf den Begriff des Unternehmens abgestellt wird, zahlen Filialbetriebe mithin deutlich mehr als Unternehmen mit nur einem Standort. Bei der Anzahl der Mitarbeiter kommt es auf die Kopfzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten an; geringfügig Beschäftigte zählen mithin nicht mit.
Kleinunternehmen mit wenigen Mitarbeitern profitieren von der neuen Beitragsberechnung. Sie zahlen für jede Betriebsstätte mit bis zu acht (sozialversicherungspflichtig) Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags - mithin also 5,99 EUR pro Monat. Bei maximal 19 Beschäftigten fällt ein Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro je Betriebsstätte an.
Je nach - insbesondere räumlicher - Situation eines Unternehmens mit mehreren Betriebsgebäuden z. B. auf benachbarten Grundstücken können sich Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der beitragserheblichen Definition des Begriffs der Betriebsstätte ergeben. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (u.a.: Frau Ra`in Schönewald telefonisch unter: 0221/ 2022330).
Zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen hat die GEZ die meisten Unternehmen bereits letztes Jahr angeschrieben. Die zu diesem Zeitpunkt angegebene aktuelle Beschäftigtenanzahl muss jedoch den Beitrag nicht für alle Zukunft bestimmen. Variiert die Anzahl der Beschäftigten im Verlauf des Kalenderjahres, so sollte der GEZ am Jahresende ein Jahresdurchschnitt mitgeteilt werden, wenn das Unternehmen hierdurch in eine andere Beitragsgruppe fallen kann.
Die Selbstständigen, die keine Betriebsstätte außerhalb der eigenen Privatwohnung unterhalten und bereits für ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag leisten, müssen keinen gesonderten Beitrag zahlen; lediglich für ein betrieblich genutztes Fahrzeug fällt ein weiterer Beitrag in Höhe von monatlich 5,99 EUR an.
Für Dienstfahrzeuge fallen zusätzliche Kosten an.
Auch für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist Rundfunkbeitrag zu zahlen. Mit Ausnahme der o.g. Selbständigen, die von zu Hause aus arbeiten, ist pro beitragspflichtiger Betriebsstätte jedoch ein Fahrzeug frei - unabhängig davon, wo es zugelassen ist. Im Widerspruch zu dem eigentlich geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag fällt für jedes weitere Fahrzeug ein monatlicher Beitrag in Höhe von 5,99 EUR an. Die Beitragspflicht gilt auch für dienstlich genutzte Fahrzeuge, die gar kein Radio haben.
Weitere Informationen zu den künftigen Beiträgen finden Sie z. B. unter www.rundfunkbeitrag.de.
07.01.2013, RAin S. Schönewald