Das ändert sich in 2019 - Die wichtigsten Neuregelungen für unsere Mitgliedsbetriebe im Überblick

1.  Arbeit und Soziales

  • Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
    Zum 1. Januar ist der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 EUR auf 9,19 EUR pro Stunde gestiegen. Ab 2020 wird er nochmals um 16 Cent auf 9,35 EUR erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn gilt –bis auf wenige Ausnahmen- für alle volljährigen Arbeitnehmer. Im Handwerk gibt es allerdings einige höhere Branchen-Mindestlöhne (u.a. im Baugewerbe,  Dachdecker-, Maler-und Gebäudereinigerhandwerk), die vorrangig vor dem gesetzlichen Mindestlohn zu beachten sind.

  • Brückenteilzeit
    Ab Januar 2019 erhalten Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab 2019 nur für einen begrenzten Zeitraum verkürzen wollen, das Recht auf Brückenteilzeit, d.h., ein Rückkehrrecht  in eine Vollzeitstelle. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt; kleinere Unternehmen sind daher von dieser Regelung nicht betroffen.

  • Das dritte Geschlecht-Beachtung in Stellenanzeigen
    Seit dem 1. Januar 2019 gibt es für Intersexuelle ein drittes Geschlecht im Personenstandsregister; neben „männlich“ und „weiblich“ kann auch „divers“ als drittes Geschlecht eingetragen werden. Für Arbeitgeber kann diese Neuregelung im Zusammenhang mit der Formulierung von Stellenanzeigen von Bedeutung sein, weil Unternehmen sind hier zur Geschlechtsneutralität verpflichtet sind. Um nicht Gefahr zu laufen, mit der Stellenanzeige gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, sollten künftig Stellenanzeigen zur Sicherheit den Klammerzusatz „(m/w/div.)“ enthalten.

  • Mutterschutz: Bußgeld bei unterlassenen Gefährdungsbeurteilungen
    Mit den Neuregelungen  des Mutterschutzrechts aus 2017 wurde der Bußgeldkatalog u.a. für Verstöße gegen die Pflichten zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung mit Stichtag zum 01.01.2019 erweitert. Wer es mithin ab jetzt unterlässt, den Arbeitsplatz einer Schwangeren auf Gefährdungen hin zu beurteilen, riskiert ein Bußgeld. 

  • Arbeitgeberbeiträge zu Kranken- u. Plfegeversicherung steigen, Arbeitslosenversicherungsbeiträge sinken
    Seit 1. Januar 2019 werden Arbeitgeber wieder stärker zur Kasse gebeten. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung  müssen sie sich wieder hälftig an den vollen Krankenkassenbeiträgen inklusive der kassenindividuellen Zusatzbeiträge beteiligen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung, der hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgeber finanziert wird, steigt zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 %; Arbeitgeber werden damit um 0,25 Prozentpunkte mehr belastet. In gleicher Höhe  (0,25 Prozentpunkte) sinken allerdings die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

2. Entlastung für gering verdienene Selbstständige in der Krankenversicherung
Selbständige mit geringem Einkommen, die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können vom neuen Versichertenentlastungs-gesetz durch niedrigere Beiträge profitieren. Ab 1. Januar 2019 gilt eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage von 1.038,33 EUR. Der monatliche Mindestbeitrag beläuft sich nun auf 171 Euro pro Monat. Bis zur Jahreswende betrug dieser noch etwa das Doppelte.

3. Basiszinssatz ab dem 01.01.2019 unverändert auf -0,88%
Die Bundesbank hat den Basiszinssatz für die erste Jahreshälfte 2019 weiterhin auf den Negativwert von 0,88 % festgelegt. Die Höhe der Verzugszinsen, die sich an diesem Basiszins orientieren, betragen  bei Rechtsgeschäften, bei denen ein privater Verbraucher beteiligt ist, also nach wie vor 4,12 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Sind an einem Rechtsgeschäft ausschließlich Unternehmer beteiligt, beträgt der Verzugszins 8,12 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Rechtsgeschäfte, die seit dem 29.07.2014 abgeschlossen wurden).

4. Neues Verpackungsgesetz erweitert Pflichten für viele Unternehmen
Durch das neue Verpackungsgesetz, das zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und die bisher geltende Verpackungsordnung abgelöst hat, sind ausnahmslos alle Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen – das können Hersteller, Importeure oder Versandhändler sein – nun verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit ihren Stammdaten und Markennamen  zu registrieren sowie Meldungen zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben. Nicht neu, aber bislang  von vielen Unternehmen vernachlässigt, besteht folgende Pflicht: Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, z.B., um ein Produkt zu schützen, zu vermarkten oder dies auf dem Postweg zu versenden, muss sich darum kümmern, dass diese Verpackungen später ordnungsgemäß entsorgt werden. Sofern die Verpackungen beim privaten Endverbraucher oder bei gleichgestellten Anfallstellen (z.B. Gastronomie, Verwaltungen usw.), entsorgt werden, muss der Hersteller zur Sammlung und Entsorgung ein duales System beauftragen. Auch Handwerksbetriebe, die Waren verpacken und an Dritte weitergeben oder versenden, können unter den Regelungsbereich des neuen Verpackungsgesetzes fallen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hält auf seinen Seiten im Internet hierzu praxisorientierte Informationen mit Fallbeispielen bereit (siehe unter: www.zdh.de/fachbereiche/wirtschaft-energie-umwelt...).

5. Neue Arbeitsplatzgrenzwert für Baustaub
Fliesen schneiden, Baustoffe anmischen, Schleif- und Sägearbeiten oder gar bei Kehrarbeiten – auf jeder Baustelle entsteht Staub. Je nach Menge und Beschaffenheit kann dieser Staub –insbesondere auch Feinstäube- die Gesundheit der mit diesen Arbeiten befassten Personen nicht unerheblich gefährden. Auf Grund dieser Gesundheitsgefahren haben  Arbeitgeber die sog. Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu beachten, die bezogen auf die Stäube bestimmte Grenzwerte für Arbeitsplätze enthalten. Neu und verbindlich gilt seit 1. Januar 2019 auf allen Baustellen und für alle Gewerke nun ein verbindlicher Grenzwert  von 1,25 mg/m3 für sog. A-Staub, der von der BG BAU streng kontrolliert wird. Damit die neuen Grenzwerte eingehalten werden können und kein Baustellenstopp droht, sollten  Bauunternehmer nun ggfs. entsprechende Maßnahmen wie z.B. den Einsatz von Bau-Entstauber, Luftreiniger und Staubschutzwände ergreifen.

 

Schönewald Tom Zygmann / zygtografie

Sabine Schönewald

Hauptabteilungsleiterin

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